JuraForum.de > Gesetze > SGB VII > § 146 SGB VII - Verletzung der Dienstordnung
Fünftes Kapitel (Organisation)
Vierter Abschnitt (Dienstrecht)
Widerspricht ein Dienstvertrag der Dienstordnung, ist er insoweit nichtig.
Dies gilt nicht, wenn der Widerspruch zwischen Dienstvertrag und Dienstordnung auf einer nach Abschluss des Vertrages in Kraft getretenen Änderung der Dienstordnung zum Nachteil des Angestellten beruht.
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