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JuraForum.deGesetzeSGB VII§ 143e SGB VII - Aufgaben 

§ 143e SGB VII - Aufgaben

Sozialgesetzbuch

   Fünftes Kapitel (Organisation)
      Abschnitt 3a (Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung)

(1) Der Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung nimmt für die landwirtschaftliche Sozialversicherung die Grundsatz- und Querschnittsaufgaben wahr.
Dazu gehören:

(2) Der Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung ist zuständig für die Erfüllung folgender Aufgaben:

(3) Der Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung nimmt auf dem Gebiet der gesetzlichen Unfallversicherung für die landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften weitere Grundsatz- und Querschnittsaufgaben wahr.
Dazu gehören:

(4) Der Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung ist auf dem Gebiet der landwirtschaftlichen Unfallversicherung zuständig für die Erfüllung folgender Aufgaben:

(5) Bei der Erfüllung der Aufgaben nach den Absätzen 1 und 3 arbeitet der Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung eng mit der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e.V. zusammen.
Das Nähere wird in Verwaltungsvereinbarungen geregelt.

(6) Die Entscheidungen des Spitzenverbandes der landwirtschaftlichen Sozialversicherung in Grundsatz- und Querschnittsaufgaben werden durch die Vertreterversammlung des Spitzenverbandes der landwirtschaftlichen Sozialversicherung getroffen.
Die Vertreterversammlung kann die Entscheidungsbefugnis ganz oder teilweise auf den Vorstand übertragen.
Der Vorstand kann die Entscheidungsbefugnis ganz oder teilweise auf einen Ausschuss des Vorstandes übertragen.
Die Entscheidungen dieses Ausschusses müssen einstimmig ergehen.
Der Ausschuss legt dem Vorstand die Entscheidungen vor; der Vorstand kann abweichende Entscheidungen treffen.
Dem Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung können durch die Vertreterversammlung mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der Stimmen der ihr angehörenden stimmberechtigten Mitglieder weitere Grundsatz- und Querschnittsaufgaben übertragen werden.
Die Entscheidungen des Spitzenverbandes der landwirtschaftlichen Sozialversicherung zu Grundsatz- und Querschnittsaufgaben sind für seine Mitglieder verbindlich.

(7) Die verbindlichen Entscheidungen sowie die Übertragung weiterer Grundsatz- und Querschnittsaufgaben werden im Bundesanzeiger veröffentlicht.


Fußnoten:


Eingefügt durch G vom 18. 12. 2007 (BGBl I S. 2984).


Absatz 3 Nummer 2 geändert und Nummern 4 und 5 angefügt durch G vom 30. 10. 2008 (BGBl I S. 2130).


Absatz 4 Nummern 4 und 5 geändert und Nummer 6 angefügt durch G vom 21. 12. 2008 (BGBl I S. 2940).


Absatz 7 geändert durch G vom 5. 8. 2010 (BGBl I S. 1127) und 22. 12. 2011 (BGBl I S. 3044) (1. 4. 2012).



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Sozialgesetzbuch (SGB VII)
    • Zweites Kapitel (Prävention)
  • § 15 Unfallverhütungsvorschriften
  • § 20 Zusammenarbeit mit Dritten
    • Fünftes Kapitel (Organisation)
      • Abschnitt 3a (Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung)
    • § 143i Gemeinsame Personalvertretung des Spitzenverbandes der landwirtschaftlichen Sozialversicherung, Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten
    • Achtes Kapitel (Datenschutz)
      • Dritter Abschnitt (Dateien)
    • § 205 Datenverarbeitung und -übermittlung bei den landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Lexikon

Gesetze lizenziert von:



http://www.juraforum.de/gesetze/sgb-vii/143e-aufgaben

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