JuraForum.de > Gesetze > SGB VII > § 143c SGB VII - Satzung
Fünftes Kapitel (Organisation)
Abschnitt 3a (Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung)
(1) Der Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung hat durch seine Vertreterversammlung eine Satzung aufzustellen.
Die Satzung bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
(2) Die Satzung muss Bestimmungen enthalten über
den Sitz des Verbandes,
die Entschädigungen für Organmitglieder,
die Öffentlichkeit der Vertreterversammlung,
die Rechte und Pflichten der Mitglieder,
die Verpflichtung der Mitglieder zur Unterstützung, Unterrichtung und Information des Spitzenverbandes der landwirtschaftlichen Sozialversicherung bei der Erfüllung seiner Aufgaben und Wahrnehmung der Interessen der Mitglieder,
die Aufbringung und Verwaltung der Mittel,
die jährliche Prüfung der Betriebs- und Rechnungsführung und
die Art der Bekanntmachungen.
Für die Bekanntmachung der Satzung gilt § 34 Abs. 2 des Vierten Buches entsprechend.
Fußnoten:
Eingefügt durch G vom 18. 12. 2007 (BGBl I S. 2984).
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