JuraForum.de > Gesetze > SGB VII > § 142 SGB VII - Gemeinsame Einrichtungen
Fünftes Kapitel (Organisation)
Dritter Abschnitt (Weitere Versicherungseinrichtungen)
(1) Unfallversicherungsträger, die dieselbe Aufsichtsbehörde haben, können vereinbaren, gemeinsame Einrichtungen der Auslandsversicherung zu errichten.
(2) Die Vereinbarung wird mit Beginn eines Kalenderjahres wirksam.
Die Beschlüsse der Vertreterversammlungen über die Vereinbarung bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
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