JuraForum.de > Gesetze > SGB VII > § 141 SGB VII - Träger der Versicherungseinrichtungen, Aufsicht
Fünftes Kapitel (Organisation)
Dritter Abschnitt (Weitere Versicherungseinrichtungen)
Träger der Haftpflicht- und Auslandsversicherung ist der Unfallversicherungsträger.
Die Aufsicht mit Ausnahme der Fachaufsicht führt die für den Unfallversicherungsträger zuständige Aufsichtsbehörde.
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