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JuraForum.deGesetzeSGB VII§ 140 SGB VII - Haftpflicht- und Auslandsversicherung 

§ 140 SGB VII - Haftpflicht- und Auslandsversicherung

Sozialgesetzbuch

   Fünftes Kapitel (Organisation)
      Dritter Abschnitt (Weitere Versicherungseinrichtungen)

(1) Die Braunschweigische landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft, die Land- und forstwirtschaftliche Berufsgenossenschaft Hessen und die Gartenbau-Berufsgenossenschaft können eine Versicherung gegen Haftpflicht für die Unternehmer und die ihnen in der Haftpflicht Gleichstehenden betreiben.
Vereinigen sich auf Grund des Ersten Abschnitts des Fünften Kapitels dieses Gesetzes die Braunschweigische landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft und die Land- und forstwirtschaftliche Berufsgenossenschaft Hessen mit anderen Berufsgenossenschaften oder werden sie mit anderen Berufsgenossenschaften auf Grund dieses Gesetzes vereinigt, können eine Versicherung gegen Haftpflicht für die Unternehmer und die ihnen in der Haftpflicht Gleichstehenden betreiben

(2) Die Unfallversicherungsträger können durch Beschluss der Vertreterversammlung eine Versicherung gegen Unfälle einrichten, die Personen im Zusammenhang mit einer Beschäftigung bei einem inländischen Unternehmen im Ausland erleiden, wenn diese Personen nicht bereits Versicherte im Sinne dieses Buches sind.

(3) Die Teilnahme an der Versicherung erfolgt auf Antrag der Unternehmer.
Die Mittel der Versicherung werden von den Unternehmern aufgebracht, die der Versicherung angeschlossen sind.
Die Beschlüsse der Vertreterversammlung, die sich auf die Einrichtungen beziehen, bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.


Fußnoten:


Absatz 1 Satz 2 angefügt durch G vom 17. 7. 2001 (BGBl I S. 1600).



Weitere Paragraphen:

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Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:


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