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Zweites Kapitel (Prävention)
(1) Die Unfallversicherungsträger haben mit allen geeigneten Mitteln für die Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren und für eine wirksame Erste Hilfe zu sorgen. Sie sollen dabei auch den Ursachen von arbeitsbedingten Gefahren für Leben und Gesundheit nachgehen.
(2) Bei der Verhütung arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren arbeiten die Unfallversicherungsträger mit den Krankenkassen zusammen.
(3) Die Unfallversicherungsträger nehmen ander Entwicklung, Umsetzung und Fortschreibungder gemeinsamen deutschen Arbeitsschutzstrategiegemäß den Bestimmungen des Fünften Abschnittsdes Arbeitsschutzgesetzes teil.
(4) Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e.V. unterstützt die Unfallversicherungsträger bei der Erfüllung ihrer Präventionsaufgaben nach Absatz 1. Sie nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr:
Koordinierung, Durchführung und Förderunggemeinsamer Maßnahmen sowie der Forschungauf dem Gebiet der Prävention vonArbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingtenGesundheitsgefahren, | ||
Klärung von grundsätzlichen Fach- undRechtsfragen zur Sicherung der einheitlichenRechtsanwendung in der Prävention. |
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