JuraForum.de > Gesetze > SGB VII > § 139a SGB VII - Deutsche Verbindungsstelle Unfallversicherung - Ausland
Fünftes Kapitel (Organisation)
Zweiter Abschnitt (Zuständigkeit)
Vierter Unterabschnitt (Gemeinsame Vorschriften über die Zuständigkeit)
(1) Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e.V. nimmt die Aufgaben
der Deutschen Verbindungsstelle Unfallversicherung - Ausland (Verbindungsstelle) auf der Grundlage des über- und zwischenstaatlichen Rechts sowie
des Trägers des Wohn- und Aufenthaltsorts aufgrund überstaatlichen Rechts für den Bereich der Unfallversicherung
wahr.
(2) Zu den Aufgaben nach Absatz 1 gehören insbesondere
der Abschluss von Vereinbarungen mit ausländischen Verbindungsstellen,
die Kostenabrechnungen mit in- und ausländischen Stellen,
die Koordinierung der Verwaltungshilfe bei grenzüberschreitenden Sachverhalten,
die Information, Beratung und Aufklärung sowie
die Umlagerechnung.
(3) Die Verbindungsstelle legt die ihr durch die Erfüllung ihrer Aufgaben entstandenen Sach- und Personalkosten nach Ablauf eines Kalenderjahres auf alle deutschen Träger der gesetzlichen Unfallversicherung um.
Auf die Umlage kann sie Vorschüsse einfordern.
Fußnoten:
Eingefügt durch G vom 30. 10. 2008 (BGBl I S. 2130).
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