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JuraForum.deGesetzeSGB VII§ 139a SGB VII - Deutsche Verbindungsstelle Unfallversicherung - Ausland 

§ 139a SGB VII - Deutsche Verbindungsstelle Unfallversicherung - Ausland

Sozialgesetzbuch

   Fünftes Kapitel (Organisation)
      Zweiter Abschnitt (Zuständigkeit)
         Vierter Unterabschnitt (Gemeinsame Vorschriften über die Zuständigkeit)

(1) Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e.V. nimmt die Aufgaben

wahr.

(2) Zu den Aufgaben nach Absatz 1 gehören insbesondere

(3) Die Verbindungsstelle legt die ihr durch die Erfüllung ihrer Aufgaben entstandenen Sach- und Personalkosten nach Ablauf eines Kalenderjahres auf alle deutschen Träger der gesetzlichen Unfallversicherung um.
Auf die Umlage kann sie Vorschüsse einfordern.


Fußnoten:


Eingefügt durch G vom 30. 10. 2008 (BGBl I S. 2130).



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