JuraForum.de > Gesetze > SGB VII > § 138 SGB VII - Unterrichtung der Versicherten
Fünftes Kapitel (Organisation)
Zweiter Abschnitt (Zuständigkeit)
Vierter Unterabschnitt (Gemeinsame Vorschriften über die Zuständigkeit)
Die Unternehmer haben die in ihren Unternehmen tätigen Versicherten darüber zu unterrichten, welcher Unfallversicherungsträger für das Unternehmen zuständig ist und an welchem Ort sich seine für Entschädigungen zuständige Geschäftsstelle befindet.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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