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JuraForum.deGesetzeSGB VII§ 135 SGB VII - Versicherung nach mehreren Vorschriften 

§ 135 SGB VII - Versicherung nach mehreren Vorschriften

Sozialgesetzbuch

   Fünftes Kapitel (Organisation)
      Zweiter Abschnitt (Zuständigkeit)
         Vierter Unterabschnitt (Gemeinsame Vorschriften über die Zuständigkeit)

(1) Die Versicherung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 geht einer Versicherung vor

(2) Die Versicherung als selbstständig Tätige nach § 2 Abs. 1 Nr. 5, 6, 7 und 9 geht der Versicherung nach § 2 Abs. 1 Nr. 13 Buchstabe a oder c vor, es sei denn, die Hilfeleistung geht über eine dem eigenen Unternehmen dienende Tätigkeit hinaus.

(3) Die Versicherung nach § 2 Abs. 1 Nr. 5, 9 und 10 geht der Versicherung nach § 2 Abs. 1 Nr. 17 vor.
Die Versicherung nach § 2 Abs. 1 Nr. 9 geht der Versicherung nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 vor.

(4) Die Versicherung des im landwirtschaftlichen Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartners nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe a geht der Versicherung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 vor.

(5) Die Versicherung nach § 2 Abs. 1 Nr. 16 geht der Versicherung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 vor.

(5a) Die Versicherung nach einer Vorschrift des § 2 Abs. 1 geht der Versicherung nach § 2 Abs. 1a vor.
Die Versicherung nach § 2 Abs. 1a geht der Versicherung nach § 2 Abs. 2 Satz 1 vor.

(6) Kann über die Absätze 1 bis 5 hinaus eine Tätigkeit zugleich nach mehreren Vorschriften des § 2 versichert sein, geht die Versicherung vor, der die Tätigkeit vorrangig zuzurechnen ist.

(7) Absatz 6 gilt entsprechend bei versicherten Tätigkeiten nach § 2 und zugleich nach den §§ 3 und 6.
Die Versicherung nach § 2 Abs. 1 Nr. 9 geht der Versicherung nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 vor.


Fußnoten:


Absatz 1 Nummer 5a eingefügt durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl I S. 3057) (1. 1. 2012).


Absatz 3 Satz 2 angefügt durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl I S. 3299).


Absatz 4 geändert durch G vom 16. 2. 2001 (BGBl I S. 266).


Absatz 5a eingefügt durch G vom 21. 12. 2008 (BGBl I S. 2940).


Absatz 7 Satz 2 angefügt durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl I S. 3299).



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