JuraForum.de > Gesetze > SGB VII > § 134 SGB VII - Zuständigkeit bei Berufskrankheiten
Fünftes Kapitel (Organisation)
Zweiter Abschnitt (Zuständigkeit)
Vierter Unterabschnitt (Gemeinsame Vorschriften über die Zuständigkeit)
Wurde im Fall einer Berufskrankheit die gefährdende Tätigkeit für mehrere Unternehmen ausgeübt, für die verschiedene Unfallversicherungsträger zuständig sind, richtet sich die Zuständigkeit nach dem Unternehmen, in dem die gefährdende Tätigkeit zuletzt ausgeübt wurde; die Unfallversicherungsträger können Näheres, auch Abweichendes, durch Vereinbarung regeln.
Satz 1 gilt in den Fällen des § 3 der Berufskrankheiten-Verordnung entsprechend.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
© "§ 134 SGB VII - Zuständigkeit bei Berufskrankheiten" lizenziert von Wolters Kluwer Deutschland Information Services GmbH, Alle Rechte vorbehalten.
© 2003-2012 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.
Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum