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JuraForum.deGesetzeSGB VII§ 134 SGB VII - Zuständigkeit bei Berufskrankheiten 

§ 134 SGB VII - Zuständigkeit bei Berufskrankheiten

Sozialgesetzbuch

   Fünftes Kapitel (Organisation)
      Zweiter Abschnitt (Zuständigkeit)
         Vierter Unterabschnitt (Gemeinsame Vorschriften über die Zuständigkeit)

Wurde im Fall einer Berufskrankheit die gefährdende Tätigkeit für mehrere Unternehmen ausgeübt, für die verschiedene Unfallversicherungsträger zuständig sind, richtet sich die Zuständigkeit nach dem Unternehmen, in dem die gefährdende Tätigkeit zuletzt ausgeübt wurde; die Unfallversicherungsträger können Näheres, auch Abweichendes, durch Vereinbarung regeln.
Satz 1 gilt in den Fällen des § 3 der Berufskrankheiten-Verordnung entsprechend.



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Sozialgesetzbuch (SGB VII)
    • Sechstes Kapitel (Aufbringung der Mittel)
      • Erster Abschnitt (Allgemeine Vorschriften)
        • Sechster Unterabschnitt (Zusammenlegung und Teilung der Last, Teilung der Entschädigungslast bei Berufskrankheiten, Erstattungsansprüche der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften)
      • § 174 Teilung der Entschädigungslast bei Berufskrankheiten

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