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JuraForum.deGesetzeSGB VII§ 132 SGB VII - Zuständigkeit für Unfallversicherungsträger 

§ 132 SGB VII - Zuständigkeit für Unfallversicherungsträger

Sozialgesetzbuch

   Fünftes Kapitel (Organisation)
      Zweiter Abschnitt (Zuständigkeit)
         Vierter Unterabschnitt (Gemeinsame Vorschriften über die Zuständigkeit)

Die Unfallversicherungsträger sind für sich und ihre eigenen Unternehmen zuständig.



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