JuraForum.de > Gesetze > SGB VII > § 129 SGB VII - Zuständigkeit der Unfallversicherungsträger im kommunalen Bereich
Fünftes Kapitel (Organisation)
Zweiter Abschnitt (Zuständigkeit)
Dritter Unterabschnitt (Zuständigkeit der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand)
(1) Die Unfallversicherungsträger im kommunalen Bereich sind zuständig
für die Unternehmen der Gemeinden und Gemeindeverbände,
für Unternehmen, die in selbständiger Rechtsform betrieben werden und an denen Gemeinden oder Gemeindeverbände
unmittelbar oder mittelbar überwiegend beteiligt sind oder
auf deren Organe sie einen ausschlaggebenden Einfluss haben,
für Haushalte,
für in Eigenarbeit nicht gewerbsmäßig ausgeführte Bauarbeiten (nicht gewerbsmäßige Bauarbeiten), wenn für die einzelne geplante Bauarbeit nicht mehr als die im Bauhauptgewerbe geltende tarifliche Wochenarbeitszeit tatsächlich verwendet wird; mehrere nicht gewerbsmäßige Bauarbeiten werden dabei zusammengerechnet, wenn sie einem einheitlichen Bauvorhaben zuzuordnen sind; Nummer 1 und §§ 125, 128 und 131 bleiben unberührt,
für Personen, die nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 versichert sind, soweit die Maßnahme von einer Gemeinde veranlasst worden ist,
für Personen, die Leistungen der Träger der Sozialhilfe zur Unterstützung und Aktivierung nach § 11 Absatz 3 des Zwölften Buches erhalten,
für Personen, die nach § 2 Abs. 1 Nr. 16 versichert sind,
für Pflegepersonen, die nach § 2 Abs. 1 Nr. 17 versichert sind.
(2) (weggefallen)
(3) (weggefallen)
(4) Absatz 1 Nr. 1 und Nr. 1a gelten nicht für
Verkehrsunternehmen einschließlich Hafen- und Umschlagbetriebe,
Elektrizitäts-, Gas- und Wasserwerke,
Unternehmen, die Seefahrt betreiben,
landwirtschaftliche Unternehmen der in § 123 Abs. 1 Nr. 1, 4 und 5 genannten Art.
Fußnoten:
Absatz 1 Nummer 1a eingefügt durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl I S. 3299). Nummer 5 neugefasst durch G vom 5. 8. 2010 (BGBl I S. 1127).
Absatz 4 geändert durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl I S. 3299).
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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