JuraForum.de > Gesetze > SGB VII > § 128 SGB VII - Zuständigkeit der Unfallversicherungsträger im Landesbereich
Fünftes Kapitel (Organisation)
Zweiter Abschnitt (Zuständigkeit)
Dritter Unterabschnitt (Zuständigkeit der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand)
(1) Die Unfallversicherungsträger im Landesbereich sind zuständig
für die Unternehmen des Landes,
für Unternehmen, die in selbständiger Rechtsform betrieben werden und an denen das Land
unmittelbar oder mittelbar überwiegend beteiligt ist oder
auf deren Organe es einen ausschlaggebenden Einfluss hat,
für Kinder in Tageseinrichtungen von Trägern der freien Jugendhilfe und in anderen privaten, als gemeinnützig im Sinne des Steuerrechts anerkannten Tageseinrichtungen sowie für Kinder, die durch geeignete Tagespflegepersonen im Sinne von § 23 des Achten Buches betreut werden,
für Schüler an privaten allgemein bildenden und berufsbildenden Schulen,
für Studierende an privaten Hochschulen,
für Personen, die nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 versichert sind, soweit die Maßnahme von einer Landesbehörde veranlasst worden ist,
für Personen, die in Einrichtungen zur Hilfe bei Unglücksfällen tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen dieser Einrichtungen teilnehmen,
für Personen, die nach § 2 Abs. 1 Nr. 13 Buchstabe a und c versichert sind,
für Personen, die nach § 2 Abs. 2 Satz 2 versichert sind,
für Personen, die wie Beschäftigte für nicht gewerbsmäßige Halter von Fahrzeugen oder Reittieren tätig werden,
für Personen, die nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 versichert sind, wenn es sich um eine Vertretung eines Landes handelt,
für Versicherte nach § 3 Abs. 1 Nr. 4.
(2) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung die Zuständigkeit der Unfallversicherungsträger im kommunalen Bereich für die Versicherten nach Absatz 1 Nr. 6, 7, 9 und 11 bestimmen.
(3) (weggefallen)
(4) (weggefallen)
(5) Übt ein Land die Gemeindeverwaltung aus, gilt die Vorschrift über die Zuständigkeit der Unfallversicherungsträger im kommunalen Bereich entsprechend.
Fußnoten:
Absatz 1 Nummer 1a eingefügt durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl I S. 3299). Nummer 2 geändert durch G vom 8. 9. 2005 (BGBl I S. 2729). Nummer 4 geändert durch G vom 29. 4. 1997 (BGBl I S. 968). Nummer 10 geändert durch G vom 5. 8. 2010 (BGBl I S. 1127). Nummer 11 angefügt durch G vom 9. 12. 2004 (a. a. O.).
Absatz 2 geändert durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl I S. 3299).
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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