JuraForum.de > Gesetze > SGB VII > § 127 SGB VII - Zuständigkeit der Unfallkasse Post und Telekom
Fünftes Kapitel (Organisation)
Zweiter Abschnitt (Zuständigkeit)
Dritter Unterabschnitt (Zuständigkeit der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand)
Die Unfallkasse Post und Telekom ist zuständig
für die Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost,
für die aus dem Sondervermögen der Deutschen Bundespost hervorgegangenen Aktiengesellschaften,
für die Unternehmen, die
aus den Unternehmen im Sinne der Nummer 2 ausgegliedert worden sind und von diesen überwiegend beherrscht werden oder
aus den Unternehmen im Sinne des Buchstabens a ausgegliedert worden sind und von diesen überwiegend beherrscht werden und unmittelbar und überwiegend Post-, Postbank- oder Telekommunikationsaufgaben erfüllen oder diesen Zwecken wie Hilfsunternehmen dienen,
für die betrieblichen Sozialeinrichtungen und in den durch Satzung anerkannten Selbsthilfeeinrichtungen der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost,
für die Bundesdruckerei GmbH und für die aus ihr ausgegliederten Unternehmen, sofern diese von der Bundesdruckerei GmbH überwiegend beherrscht werden und ihren Zwecken als Neben- oder Hilfsunternehmen überwiegend dienen,
(aufgehoben)
für die Museumsstiftung Post und Telekommunikation,
die Bundespost-Betriebskrankenkasse nach § 7 des Postsozialversicherungsorganisationsgesetzes (DIE BKK POST).
Fußnoten:
Nummern 4 geändert und Nummer 8 angefügt durch G vom 17. 12. 1997 (BGBl I S. 3108).
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