JuraForum.de > Gesetze > SGB VII > § 126 SGB VII - Zuständigkeit der Eisenbahn-Unfallkasse
Fünftes Kapitel (Organisation)
Zweiter Abschnitt (Zuständigkeit)
Dritter Unterabschnitt (Zuständigkeit der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand)
Die Eisenbahn-Unfallkasse ist zuständig
für das Bundeseisenbahnvermögen,
für die Deutsche Bahn Aktiengesellschaft und für die aus der Gesellschaft gemäß § 2 Abs. 1 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2386) ausgegliederten Aktiengesellschaften,
für die Unternehmen,
die gemäß § 3 Abs. 3 des Deutschen Bahn Gründungsgesetzes aus den Unternehmen im Sinne der Nummer 2 ausgegliedert worden sind,
die von den in Nummer 2 genannten Unternehmen überwiegend beherrscht werden und
die unmittelbar und überwiegend Eisenbahnverkehrsleistungen erbringen oder Eisenbahninfrastruktur betreiben oder diesen Zwecken wie Hilfsunternehmen dienen,
für die Bahnversicherungsträger und die in der Anlage zu § 15 Abs. 2 des Gesetzes zur Zusammenführung und Neugliederung der Bundeseisenbahnen vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378) aufgeführten betrieblichen Sozialeinrichtungen und der Selbsthilfeeinrichtungen mit Ausnahme der in der Anlage unter B Nr. 6 genannten Einrichtungen sowie für die der Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten dienenden Einrichtungen,
für Magnetschwebebahnunternehmen des öffentlichen Verkehrs.
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