( dauerhaft?)  

JuraForum.deGesetzeSGB VII§ 125 SGB VII - Zuständigkeit der Unfallkasse des Bundes 

§ 125 SGB VII - Zuständigkeit der Unfallkasse des Bundes

Sozialgesetzbuch

   Fünftes Kapitel (Organisation)
      Zweiter Abschnitt (Zuständigkeit)
         Dritter Unterabschnitt (Zuständigkeit der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand)

(1) Die Unfallkasse des Bundes ist zuständig

(2) Der Bund kann für einzelne Unternehmen der sonst zuständigen Berufsgenossenschaft beitreten.
Er kann zum Ende eines Kalenderjahres aus der Berufsgenossenschaft austreten.
Über den Eintritt und den Austritt entscheidet das zuständige Bundesministerium im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und dem Bundesministerium der Finanzen.

(3) Der Bund kann ein Unternehmen, das in selbstständiger Rechtsform betrieben wird, aus der Zuständigkeit der Berufsgenossenschaft in die Zuständigkeit der Unfallkasse des Bundes übernehmen, wenn er an dem Unternehmen überwiegend beteiligt ist oder auf seine Organe einen ausschlaggebenden Einfluss hat.
Unternehmen, die erwerbswirtschaftlich betrieben werden, sollen nicht übernommen werden.
Die Übernahme kann widerrufen werden; die Übernahme ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht mehr vorliegen.
Für die Übernahme und den Widerruf gilt Absatz 2 Satz 3 entsprechend.
Die Übernahme wird mit Beginn des folgenden, der Widerruf zum Ende des laufenden Kalenderjahres wirksam.
Abweichend von Satz 5 wird die Übernahme, die im Kalenderjahr der Gründung eines Unternehmens erklärt wird, mit Beginn des Unternehmens wirksam.


Fußnoten:


Überschrift neugefasst durch G vom 21. 6. 2002 (BGBl I S. 2167).


Absatz 1 erster Satzteil geändert durch G vom 21. 6. 2002 (BGBl I S. 2167). Nummer 1 neugefasst durch G vom 21. 6. 2002 (a. a. O.). Nummer 2 neugefasst durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl I S. 3057) (1. 1. 2012). Nummer 3 neugefasst durch G vom 21. 6. 2002 (a. a. O.). Nummer 6 neugefasst durch G vom 15. 7. 2009 (BGBl I S. 1939). Nummer 7 geändert durch G vom 5. 8. 2010 (BGBl I S. 1127). Nummern 8 und 9 angefügt durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl I S. 3299).


Absatz 2 Satz 3 geändert durch V vom 25. 11. 2003 (BGBl I S. 2304) und 31. 10. 2006 (BGBl I S. 2407).


Absatz 3 Satz 1 geändert durch G vom 21. 6. 2002 (BGBl I S. 2167). Satz 6 angefügt durch G vom 5. 8. 2010 (BGBl I S. 1127).



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Sozialgesetzbuch (SGB VII)
    • Fünftes Kapitel (Organisation)
      • Erster Abschnitt (Unfallversicherungsträger)
    • § 115 Prävention bei der Unfallkasse des Bundes
      • Zweiter Abschnitt (Zuständigkeit)
        • Erster Unterabschnitt (Zuständigkeit der gewerblichen Berufsgenossenschaften)
      • § 121 Zuständigkeit der gewerblichen Berufsgenossenschaften
        • Zweiter Unterabschnitt (Zuständigkeit der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften)
      • § 123 Zuständigkeit der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften
        • Dritter Unterabschnitt (Zuständigkeit der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand)
      • § 129 Zuständigkeit der Unfallversicherungsträger im kommunalen Bereich
      • § 129a Zuständigkeit bei gemeinsamer Beteiligung von Bund, Ländern, Gemeinden oder Gemeindeverbänden an Unternehmen
    • Sechstes Kapitel (Aufbringung der Mittel)
      • Dritter Abschnitt (Besondere Vorschriften für die Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand)
    • § 186 Aufwendungen der Unfallkasse des Bundes
    • Zehntes Kapitel (Übergangsrecht)
  • § 218b Errichtung einer Unfallkasse des Bundes

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Lexikon

Gesetze lizenziert von:



http://www.juraforum.de/gesetze/sgb-vii/125-zustaendigkeit-der-unfallkasse-des-bundes

© "§ 125 SGB VII - Zuständigkeit der Unfallkasse des Bundes" lizenziert von Wolters Kluwer Deutschland Information Services GmbH, Alle Rechte vorbehalten.

© 2003-2012 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.

Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum

Rechtsanwalt-Suche

ANZEIGEN