JuraForum.de > Gesetze > SGB VII > § 125 SGB VII - Zuständigkeit der Unfallkasse des Bundes
Fünftes Kapitel (Organisation)
Zweiter Abschnitt (Zuständigkeit)
Dritter Unterabschnitt (Zuständigkeit der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand)
(1) Die Unfallkasse des Bundes ist zuständig
für die Unternehmen des Bundes,
für die Bundesagentur für Arbeit und für Personen, die nach § 2 Absatz 1 Nummer 14 Buchstabe a versichert sind,
für die Betriebskrankenkassen der Dienstbetriebe des Bundes,
für Personen, die im Zivilschutz tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen im Zivilschutz teilnehmen, es sei denn, es ergibt sich eine Zuständigkeit nach den Vorschriften für die Unfallversicherungsträger im Landes- und im kommunalen Bereich,
für die in den Gemeinschaften des Deutschen Roten Kreuzes ehrenamtlich Tätigen sowie für sonstige beim Deutschen Roten Kreuz mit Ausnahme der Unternehmen des Gesundheitswesens und der Wohlfahrtspflege Tätige,
für Personen, die
nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a versichert sind,
nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b versichert sind,
für Personen, die nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 versichert sind, wenn es sich um eine Vertretung des Bundes handelt,
für Personen, die nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 versichert sind,
für Personen, die nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 versichert sind.
(2) Der Bund kann für einzelne Unternehmen der sonst zuständigen Berufsgenossenschaft beitreten.
Er kann zum Ende eines Kalenderjahres aus der Berufsgenossenschaft austreten.
Über den Eintritt und den Austritt entscheidet das zuständige Bundesministerium im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und dem Bundesministerium der Finanzen.
(3) Der Bund kann ein Unternehmen, das in selbstständiger Rechtsform betrieben wird, aus der Zuständigkeit der Berufsgenossenschaft in die Zuständigkeit der Unfallkasse des Bundes übernehmen, wenn er an dem Unternehmen überwiegend beteiligt ist oder auf seine Organe einen ausschlaggebenden Einfluss hat.
Unternehmen, die erwerbswirtschaftlich betrieben werden, sollen nicht übernommen werden.
Die Übernahme kann widerrufen werden; die Übernahme ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht mehr vorliegen.
Für die Übernahme und den Widerruf gilt Absatz 2 Satz 3 entsprechend.
Die Übernahme wird mit Beginn des folgenden, der Widerruf zum Ende des laufenden Kalenderjahres wirksam.
Abweichend von Satz 5 wird die Übernahme, die im Kalenderjahr der Gründung eines Unternehmens erklärt wird, mit Beginn des Unternehmens wirksam.
Fußnoten:
Überschrift neugefasst durch G vom 21. 6. 2002 (BGBl I S. 2167).
Absatz 1 erster Satzteil geändert durch G vom 21. 6. 2002 (BGBl I S. 2167). Nummer 1 neugefasst durch G vom 21. 6. 2002 (a. a. O.). Nummer 2 neugefasst durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl I S. 3057) (1. 1. 2012). Nummer 3 neugefasst durch G vom 21. 6. 2002 (a. a. O.). Nummer 6 neugefasst durch G vom 15. 7. 2009 (BGBl I S. 1939). Nummer 7 geändert durch G vom 5. 8. 2010 (BGBl I S. 1127). Nummern 8 und 9 angefügt durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl I S. 3299).
Absatz 2 Satz 3 geändert durch V vom 25. 11. 2003 (BGBl I S. 2304) und 31. 10. 2006 (BGBl I S. 2407).
Absatz 3 Satz 1 geändert durch G vom 21. 6. 2002 (BGBl I S. 2167). Satz 6 angefügt durch G vom 5. 8. 2010 (BGBl I S. 1127).
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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