JuraForum.de > Gesetze > SGB VII > § 124 SGB VII - Bestandteile des landwirtschaftlichen Unternehmens
Fünftes Kapitel (Organisation)
Zweiter Abschnitt (Zuständigkeit)
Zweiter Unterabschnitt (Zuständigkeit der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften)
Zum landwirtschaftlichen Unternehmen gehören
die Haushalte der Unternehmer und der im Unternehmen Beschäftigten, wenn die Haushalte dem Unternehmen wesentlich dienen,
Bauarbeiten des Landwirts für den Wirtschaftsbetrieb,
Arbeiten, die Unternehmer auf Grund einer öffentlich-rechtlichen Verpflichtung als landwirtschaftliche Unternehmer zu leisten haben.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
© "§ 124 SGB VII - Bestandteile des landwirtschaftlichen Unternehmens" lizenziert von Wolters Kluwer Deutschland Information Services GmbH, Alle Rechte vorbehalten.
© 2003-2012 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.
Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum