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JuraForum.deGesetzeSGB VII§ 123 SGB VII - Zuständigkeit der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften 

§ 123 SGB VII - Zuständigkeit der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften

Sozialgesetzbuch

   Fünftes Kapitel (Organisation)
      Zweiter Abschnitt (Zuständigkeit)
         Zweiter Unterabschnitt (Zuständigkeit der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften)

(1) Die landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften sind für folgende Unternehmen (landwirtschaftliche Unternehmen) zuständig, soweit sich nicht aus dem Dritten Unterabschnitt eine Zuständigkeit der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand ergibt:

(2) Landwirtschaftliche Unternehmen im Sinne des Absatzes 1 sind nicht

es sei denn, sie werden regelmäßig oder in erheblichem Umfang mit besonderen Arbeitskräften bewirtschaftet oder ihre Erzeugnisse dienen nicht hauptsächlich dem eigenen Haushalt.

(3) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass auch andere als die in Absatz 1 genannten Unternehmen als landwirtschaftliche Unternehmen gelten, wenn diese überwiegend der Land- und Forstwirtschaft dienen.

(4) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die örtliche Zuständigkeit der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften bestimmen.
Werden dabei bestehende Zuständigkeiten verändert, ist in der Rechtsverordnung zu regeln, in welchem Umfang die bisher zuständige Berufsgenossenschaft Betriebsmittel und Mittel aus der Rücklage an die nunmehr zuständige Berufsgenossenschaft zu übertragen hat.

(5) Unternehmen, die auf Grund von Allgemeinen Entscheidungen des Reichsversicherungsamtes beim Inkrafttreten dieses Buches einer landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft angehören, gelten als landwirtschaftliche Unternehmen.
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, diese Unternehmen in einer Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zusammenfassen.
Dabei können die Zuständigkeiten auch abweichend von den Entscheidungen des Reichsversicherungsamtes bestimmt werden, soweit dies erforderlich ist, um zusammengehörige Unternehmensarten einheitlich den landwirtschaftlichen oder den gewerblichen Berufsgenossenschaften zuzuweisen.


Fußnoten:


Absatz 3 geändert durch G vom 17. 7. 2001 (BGBl I S. 1600), V vom 29. 10. 2001 (BGBl I S. 2785), 25. 11. 2003 (BGBl I S. 2304) und 31. 10. 2006 (BGBl I S. 2407).


Absatz 4 Satz 1 geändert durch V vom 25. 11. 2003 (BGBl I S. 2304) und 31. 10. 2006 (BGBl I S. 2407).


Absatz 5 Satz 2 geändert durch G vom 17. 7. 2001 (BGBl I S. 1600), V vom 29. 10. 2001 (BGBl I S. 2785), 25. 11. 2003 (BGBl I S. 2304) und 31. 10. 2006 (BGBl I S. 2407).



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Sozialgesetzbuch (SGB VII)
    • Erstes Kapitel (Aufgaben, versicherter Personenkreis, Versicherungsfall)
      • Zweiter Abschnitt (Versicherter Personenkreis)
    • § 4 Versicherungsfreiheit
    • § 5 Versicherungsbefreiung
    • § 6 Freiwillige Versicherung
    • Fünftes Kapitel (Organisation)
      • Zweiter Abschnitt (Zuständigkeit)
        • Erster Unterabschnitt (Zuständigkeit der gewerblichen Berufsgenossenschaften)
      • § 121 Zuständigkeit der gewerblichen Berufsgenossenschaften
        • Dritter Unterabschnitt (Zuständigkeit der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand)
      • § 129 Zuständigkeit der Unfallversicherungsträger im kommunalen Bereich
        • Vierter Unterabschnitt (Gemeinsame Vorschriften über die Zuständigkeit)
      • § 130 Örtliche Zuständigkeit
    • Sechstes Kapitel (Aufbringung der Mittel)
      • Zweiter Abschnitt (Besondere Vorschriften für die landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften)
    • § 184b Begriffsbestimmungen

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

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