JuraForum.de > Gesetze > SGB VII > § 120 SGB VII - Bundes- und Landesgarantie
Fünftes Kapitel (Organisation)
Erster Abschnitt (Unfallversicherungsträger)
Soweit durch Rechtsvorschriften des Bundes oder der Länder nicht etwas anderes bestimmt worden ist, gehen mit der Auflösung eines bundesunmittelbaren Unfallversicherungsträgers dessen Rechte und Pflichten auf den Bund und mit der Auflösung eines landesunmittelbaren Unfallversicherungsträgers dessen Rechte und Pflichten auf das aufsichtführende Land über.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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