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JuraForum.deGesetzeSGB VII§ 12 SGB VII - Versicherungsfall einer Leibesfrucht 

§ 12 SGB VII - Versicherungsfall einer Leibesfrucht

Sozialgesetzbuch (SGB)


   Erstes Kapitel (Aufgaben, versicherter Personenkreis, Versicherungsfall)
      Dritter Abschnitt (Versicherungsfall)

Versicherungsfall ist auch der Gesundheitsschaden einer Leibesfrucht infolge eines Versicherungsfalls der Mutter während der Schwangerschaft; die Leibesfrucht steht insoweit einem Versicherten gleich. Bei einer Berufskrankheit als Versicherungsfall genügt, dass der Gesundheitsschaden der Leibesfrucht durch besondere Einwirkungen verursacht worden ist, die generell geeignet sind, eine Berufskrankheit der Mutter zu verursachen.



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