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JuraForum.deGesetzeSGB VII§ 117 SGB VII - Unfallversicherungsträger im kommunalen Bereich 

§ 117 SGB VII - Unfallversicherungsträger im kommunalen Bereich

Sozialgesetzbuch

   Fünftes Kapitel (Organisation)
      Erster Abschnitt (Unfallversicherungsträger)

(1) Soweit die Unfallversicherung im kommunalen Bereich nicht von einer gemeinsamen Unfallkasse für den Landes- und den kommunalen Bereich durchgeführt wird, errichten die Landesregierungen durch Rechtsverordnung für mehrere Gemeinden von zusammen wenigstens 500.000 Einwohnern einen Gemeindeunfallversicherungsverband.

(2) Die Landesregierungen von höchstens drei Ländern können durch gleich lautende Rechtsverordnungen auch einen gemeinsamen Gemeindeunfallversicherungsverband entsprechend Absatz 1 errichten, wenn das Aufsicht führende Land durch die beteiligten Länder in diesen Rechtsverordnungen oder durch Staatsvertrag der Länder bestimmt ist.
§ 116 Abs. 3 gilt entsprechend.

(3) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung mehrere Feuerwehr-Unfallkassen oder die Feuerwehr-Unfallkassen mit den Unfallversicherungsträgern im Landesbereich und im kommunalen Bereich vereinigen.
Für die Feuerwehr-Unfallkassen sind die für die Gemeindeunfallversicherungsverbände geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden.
Die beteiligten Gemeinden und Gemeindeverbände gelten als Unternehmer.
Die Landesregierungen von höchstens drei Ländern können durch gleich lautende Rechtsverordnungen mehrere Feuerwehr-Unfallkassen zu einer Feuerwehr-Unfallkasse vereinigen, wenn das Aufsicht führende Land in diesen Rechtsverordnungen oder durch Staatsvertrag der Länder bestimmt ist.
§ 118 Abs. 1 Satz 3, 5 bis 7 gilt entsprechend.

(4) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung die Unfallkassen der Gemeinden mit den Unfallversicherungsträgern im kommunalen Bereich vereinigen.

(5) Bei Vereinigungen nach den Absätzen 3 und 4 gilt § 116 Abs. 3 Satz 3 bis 5 entsprechend.


Fußnoten:


Absatz 3 Satz 1 geändert durch G vom 30. 10. 2008 (BGBl I S. 2130). Satz 5 neugefasst durch G vom 24. 7. 2003 (BGBl I S. 1526).


Absatz 5 angefügt durch G vom 30. 10. 2008 (BGBl I S. 2130).



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Sozialgesetzbuch (SGB VII)
    • Sechstes Kapitel (Aufbringung der Mittel)
      • Dritter Abschnitt (Besondere Vorschriften für die Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand)
    • § 185 Gemeindeunfallversicherungsverbände, Unfallkassen der Länder und Gemeinden, gemeinsame Unfallkassen, Feuerwehr-Unfallkassen
    • Zehntes Kapitel (Übergangsrecht)
  • § 218 Länder und Gemeinden als Unfallversicherungsträger

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