JuraForum.de > Gesetze > SGB VII > § 116 SGB VII - Unfallversicherungsträger im Landesbereich
Fünftes Kapitel (Organisation)
Erster Abschnitt (Unfallversicherungsträger)
(1) Für die Unfallversicherungsträger im Landesbereich errichten die Landesregierungen durch Rechtsverordnung eine oder mehrere Unfallkassen.
Die Landesregierungen können auch gemeinsame Unfallkassen für die Unfallversicherung im Landesbereich und für die Unfallversicherung einer oder mehrerer Gemeinden von zusammen wenigstens 500.000 Einwohnern errichten.
(2) Die Landesregierungen von höchstens drei Ländern können durch gleich lautende Rechtsverordnungen auch eine gemeinsame Unfallkasse entsprechend Absatz 1 errichten, wenn das aufsichtführende Land durch die beteiligten Länder in diesen Rechtsverordnungen oder durch Staatsvertrag der Länder bestimmt ist.
(3) Die Landesregierungen regeln in den Rechtsverordnungen auch das Nähere über die Eingliederung bestehender Unfallversicherungsträger in die gemeinsame Unfallkasse.
§ 118 Abs. 1 Satz 5 und § 119 Abs. 4 Satz 1 bis 3 gelten entsprechend.
Die an einer Vereinigung beteiligten Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand haben rechtzeitig vor dem Wirksamwerden der Vereinigung eine neue Dienstordnung zur Regelung der Rechtsverhältnisse der dienstordnungsmäßig Angestellten aufzustellen, die in Ergänzung der bestehenden Dienstordnungen einen sozialverträglichen Personalübergang gewährleistet; dabei sind die entsprechenden Regelungen für Tarifangestellte zu berücksichtigen.
Die neue Dienstordnung ist der nach der Vereinigung zuständigen Aufsichtsbehörde vorzulegen.
Die Vereinigungen sind sozialverträglich umzusetzen.
Fußnoten:
Absatz 3 Satz 2 neugefasst durch G vom 24. 7. 2003 (BGBl I S. 1526). Sätze 3 bis 5 angefügt durch G vom 30. 10. 2008 (BGBl I S. 2130).
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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