JuraForum.de > Gesetze > SGB VII > § 114 SGB VII - Unfallversicherungsträger
Fünftes Kapitel (Organisation)
Erster Abschnitt (Unfallversicherungsträger)
(1) Träger der gesetzlichen Unfallversicherung (Unfallversicherungsträger) sind
die in der Anlage 1 aufgeführten gewerblichen Berufsgenossenschaften,
die in der Anlage 2 aufgeführten Berufsgenossenschaften einschließlich der Gartenbau-Berufsgenossenschaft (landwirtschaftliche Berufsgenossenschaften),
die Unfallkasse des Bundes,
die Eisenbahn-Unfallkasse,
die Unfallkasse Post und Telekom,
die Unfallkassen der Länder,
die Gemeindeunfallversicherungsverbände und Unfallkassen der Gemeinden,
die Feuerwehr-Unfallkassen,
die gemeinsamen Unfallkassen für den Landes- und den kommunalen Bereich.
(2) Soweit dieses Gesetz die Unfallversicherungsträger ermächtigt, Satzungen zu erlassen, bedürfen diese der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
Ergibt sich nachträglich, dass eine Satzung nicht hätte genehmigt werden dürfen, kann die Aufsichtsbehörde anordnen, dass der Unfallversicherungsträger innerhalb einer bestimmten Frist die erforderliche Änderung vornimmt.
Kommt der Unfallversicherungsträger der Anordnung nicht innerhalb dieser Frist nach, kann die Aufsichtsbehörde die erforderliche Änderung an Stelle des Unfallversicherungsträgers selbst vornehmen.
(3) Für die Unfallkasse des Bundes gilt Absatz 2 mit der Maßgabe, dass bei der Genehmigung folgender Satzungen das Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und dem Bundesministerium der Finanzen erforderlich ist:
Satzungen über die Erstreckung des Versicherungsschutzes auf Personen nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 und 3,
Satzungen über die Obergrenze des Jahresarbeitsverdienstes (§ 85 Abs. 2),
Satzungen über Mehrleistungen (§ 94) und
Satzungen über die Aufwendungen der Unfallkasse (§ 186).
Fußnoten:
Absatz 1 Nummer 2 neugefasst durch G vom 18. 12. 2007 (BGBl I S. 2984). Nummer 3 neugefasst durch G vom 21. 6. 2002 (BGBl I S. 2167).
Absatz 3 angefügt durch G vom 21. 6. 2002 (BGBl I S. 2167), geändert durch V vom 25. 11. 2003 (BGBl I S. 2304) und 31. 10. 2006 (BGBl I S. 2407). Nummer 1 neugefasst durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl I S. 3299).
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
© "§ 114 SGB VII - Unfallversicherungsträger" lizenziert von Wolters Kluwer Deutschland Information Services GmbH, Alle Rechte vorbehalten.
© 2003-2012 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.
Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum