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JuraForum.deGesetzeSGB VII§ 110 SGB VII - Haftung gegenüber den Sozialversicherungsträgern 

§ 110 SGB VII - Haftung gegenüber den Sozialversicherungsträgern

Sozialgesetzbuch

   Viertes Kapitel (Haftung von Unternehmern, Unternehmensangehörigen und anderen Personen)
      Zweiter Abschnitt (Haftung gegenüber den Sozialversicherungsträgern)

(1) Haben Personen, deren Haftung nach den §§ 104 bis 107 beschränkt ist, den Versicherungsfall vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt, haften sie den Sozialversicherungsträgern für die infolge des Versicherungsfalls entstandenen Aufwendungen, jedoch nur bis zur Höhe des zivilrechtlichen Schadenersatzanspruchs.
Statt der Rente kann der Kapitalwert gefordert werden.
Das Verschulden braucht sich nur auf das den Versicherungsfall verursachende Handeln oder Unterlassen zu beziehen.

(1a) Unternehmer, die Schwarzarbeit nach § 1 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes erbringen und dadurch bewirken, dass Beiträge nach dem Sechsten Kapitel nicht, nicht in der richtigen Höhe oder nicht rechtzeitig entrichtet werden, erstatten den Unfallversicherungsträgern die Aufwendungen, die diesen infolge von Versicherungsfällen bei Ausführung der Schwarzarbeit entstanden sind.
Eine nicht ordnungsgemäße Beitragsentrichtung wird vermutet, wenn die Unternehmer die Personen, bei denen die Versicherungsfälle eingetreten sind, nicht nach § 28a des Vierten Buches bei der Einzugsstelle oder der Datenstelle der Träger der Rentenversicherung angemeldet hatten.

(2) Die Sozialversicherungsträger können nach billigem Ermessen, insbesondere unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners, auf den Ersatzanspruch ganz oder teilweise verzichten.


Fußnoten:


Absatz 1a eingefügt durch G vom 23. 7. 2004 (BGBl I S. 1842). Satz 2 geändert durch G vom 21. 12. 2008 (BGBl I S. 2933).


Absatz 2 geändert durch G vom 23. 7. 2004 (BGBl I S. 1842).



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Sozialgesetzbuch (SGB VI)
    • Drittes Kapitel (Organisation, Datenschutz und Datensicherheit)
      • Zweiter Abschnitt (Datenschutz und Datensicherheit)
    • § 150 Dateien bei der Datenstelle
  • Sozialgesetzbuch (SGB VII)
    • Viertes Kapitel (Haftung von Unternehmern, Unternehmensangehörigen und anderen Personen)
      • Zweiter Abschnitt (Haftung gegenüber den Sozialversicherungsträgern)
    • § 111 Haftung des Unternehmens
    • § 112 Bindung der Gerichte
    • § 113 Verjährung
    • Fünftes Kapitel (Organisation)
      • Abschnitt 3a (Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung)
    • § 143e Aufgaben

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