JuraForum.de > Gesetze > SGB VII > § 109 SGB VII - Feststellungsberechtigung von in der Haftung beschränkten Personen
Viertes Kapitel (Haftung von Unternehmern, Unternehmensangehörigen und anderen Personen)
Erster Abschnitt (Beschränkung der Haftung gegenüber Versicherten, ihren Angehörigen und Hinterbliebenen)
Personen, deren Haftung nach den §§ 104 bis 107 beschränkt ist und gegen die Versicherte, ihre Angehörigen und Hinterbliebene Schadenersatzforderungen erheben, können statt der Berechtigten die Feststellungen nach § 108 beantragen oder das entsprechende Verfahren nach dem Sozialgerichtsgesetz betreiben.
Der Ablauf von Fristen, die ohne ihr Verschulden verstrichen sind, wirkt nicht gegen sie; dies gilt nicht, soweit diese Personen das Verfahren selbst betreiben.
© "§ 109 SGB VII - Feststellungsberechtigung von in der Haftung beschränkten Personen" lizenziert von Wolters Kluwer Deutschland Information Services GmbH, Alle Rechte vorbehalten.
© 2003-2012 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.
Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum