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JuraForum.deGesetzeSGB VII§ 108 SGB VII - Bindung der Gerichte 

§ 108 SGB VII - Bindung der Gerichte

Sozialgesetzbuch

   Viertes Kapitel (Haftung von Unternehmern, Unternehmensangehörigen und anderen Personen)
      Erster Abschnitt (Beschränkung der Haftung gegenüber Versicherten, ihren Angehörigen und Hinterbliebenen)

(1) Hat ein Gericht über Ersatzansprüche der in den §§ 104 bis 107 genannten Art zu entscheiden, ist es an eine unanfechtbare Entscheidung nach diesem Buch oder nach dem Sozialgerichtsgesetz in der jeweils geltenden Fassung gebunden, ob ein Versicherungsfall vorliegt, in welchem Umfang Leistungen zu erbringen sind und ob der Unfallversicherungsträger zuständig ist.

(2) Das Gericht hat sein Verfahren auszusetzen, bis eine Entscheidung nach Absatz 1 ergangen ist.
Falls ein solches Verfahren noch nicht eingeleitet ist, bestimmt das Gericht dafür eine Frist, nach deren Ablauf die Aufnahme des ausgesetzten Verfahrens zulässig ist.



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Sozialgesetzbuch (SGB VII)
    • Viertes Kapitel (Haftung von Unternehmern, Unternehmensangehörigen und anderen Personen)
      • Erster Abschnitt (Beschränkung der Haftung gegenüber Versicherten, ihren Angehörigen und Hinterbliebenen)
    • § 109 Feststellungsberechtigung von in der Haftung beschränkten Personen
      • Zweiter Abschnitt (Haftung gegenüber den Sozialversicherungsträgern)
    • § 112 Bindung der Gerichte

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