JuraForum.de > Gesetze > SGB VII > § 107 SGB VII - Besonderheiten in der Seefahrt
Viertes Kapitel (Haftung von Unternehmern, Unternehmensangehörigen und anderen Personen)
Erster Abschnitt (Beschränkung der Haftung gegenüber Versicherten, ihren Angehörigen und Hinterbliebenen)
(1) Bei Unternehmen der Seefahrt gilt § 104 auch für die Ersatzpflicht anderer das Arbeitsentgelt schuldender Personen entsprechend.
§ 105 gilt für den Lotsen entsprechend.
(2) Beim Zusammenstoß mehrerer Seeschiffe von Unternehmen, für die die Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft zuständig ist, gelten die §§ 104 und 105 entsprechend für die Ersatzpflicht, auch untereinander, der Reeder der dabei beteiligten Fahrzeuge, sonstiger das Arbeitsentgelt schuldender Personen, der Lotsen und der auf den beteiligten Fahrzeugen tätigen Versicherten.
Fußnoten:
Absatz 2 geändert durch G vom 5. 8. 2010 (BGBl I S. 1127).
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