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JuraForum.deGesetzeSGB VII§ 106 SGB VII - Beschränkung der Haftung anderer Personen 

§ 106 SGB VII - Beschränkung der Haftung anderer Personen

Sozialgesetzbuch

   Viertes Kapitel (Haftung von Unternehmern, Unternehmensangehörigen und anderen Personen)
      Erster Abschnitt (Beschränkung der Haftung gegenüber Versicherten, ihren Angehörigen und Hinterbliebenen)

(1) In den in § 2 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 8 genannten Unternehmen gelten die §§ 104 und 105 entsprechend für die Ersatzpflicht

(2) Im Fall des § 2 Abs. 1 Nr. 17 gelten die §§ 104 und 105 entsprechend für die Ersatzpflicht

(3) Wirken Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen oder Unternehmen des Zivilschutzes zusammen oder verrichten Versicherte mehrerer Unternehmen vorübergehend betriebliche Tätigkeiten auf einer gemeinsamen Betriebsstätte, gelten die §§ 104 und 105 für die Ersatzpflicht der für die beteiligten Unternehmen Tätigen untereinander.

(4) Die §§ 104 und 105 gelten ferner für die Ersatzpflicht von Betriebsangehörigen gegenüber den nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 Versicherten.



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Sozialgesetzbuch (SGB XI)
    • Viertes Kapitel (Leistungen der Pflegeversicherung)
      • Vierter Abschnitt (Leistungen für Pflegepersonen)
    • § 44 Leistungen zur sozialen Sicherung der Pflegepersonen

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