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JuraForum.deGesetzeSGB VII§ 103 SGB VII - Zwischennachricht, Unfalluntersuchung 

§ 103 SGB VII - Zwischennachricht, Unfalluntersuchung

Sozialgesetzbuch

   Drittes Kapitel (Leistungen nach Eintritt eines Versicherungsfalls)
      Fünfter Abschnitt (Gemeinsame Vorschriften für Leistungen)

(1) Kann der Unfallversicherungsträger in den Fällen des § 36a Abs. 1 Satz 1 des Vierten Buches innerhalb von sechs Monaten ein Verfahren nicht abschließen, hat er den Versicherten nach Ablauf dieser Zeit und danach in Abständen von sechs Monaten über den Stand des Verfahrens schriftlich zu unterrichten.

(2) Der Versicherte ist berechtigt, an der Untersuchung eines Versicherungsfalls, die am Arbeitsplatz oder am Unfallort durchgeführt wird, teilzunehmen.
Hinterbliebene, die auf Grund des Versicherungsfalls Ansprüche haben können, können an der Untersuchung teilnehmen, wenn sie dies verlangen.



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