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JuraForum.deGesetzeSGB VII§ 10 SGB VII - Erweiterung in der See- und Binnenschifffahrt 

§ 10 SGB VII - Erweiterung in der See- und Binnenschifffahrt

Sozialgesetzbuch (SGB)


   Erstes Kapitel (Aufgaben, versicherter Personenkreis, Versicherungsfall)
      Dritter Abschnitt (Versicherungsfall)

(1) In der See- und Binnenschifffahrt sind Versicherungsfälle auch Unfälle infolge

1.

von Elementarereignissen,

2.

der einem Hafen oder dem Liegeplatz eines Fahrzeugs eigentümlichen Gefahren,

3.

der Beförderung von Land zum Fahrzeug oder vom Fahrzeug zum Land.

(2) In Unternehmen der Seefahrt gilt als versicherte Tätigkeit auch die freie Rückbeförderung nach dem Seemannsgesetz oder tariflichen Vorschriften oder die Mitnahme auf deutschen Seeschiffen nach dem Gesetz betreffend die Verpflichtung der Kauffahrteischiffe zur Mitnahme heimzuschaffender Seeleute in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9510-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 278 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469).



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