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JuraForum.deGesetzeSGB VI§ 98 SGB VI - Reihenfolge bei der Anwendung von Berechnungsvorschriften 

§ 98 SGB VI - Reihenfolge bei der Anwendung von Berechnungsvorschriften

Sozialgesetzbuch

   Zweites Kapitel (Leistungen)
      Zweiter Abschnitt (Renten)
         Vierter Unterabschnitt (Zusammentreffen von Renten und von Einkommen)

Für die Berechnung einer Rente, deren Leistung sich auf Grund eines Versorgungsausgleichs, eines Rentensplittings, eines Aufenthalts von Berechtigten im Ausland oder auf Grund eines Zusammentreffens mit Renten oder mit sonstigem Einkommen erhöht, mindert oder entfällt, sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, die entsprechenden Vorschriften in folgender Reihenfolge anzuwenden:


Einkommen, das bei der Berechnung einer Rente auf Grund einer Regelung über das Zusammentreffen von Renten und Einkommen bereits berücksichtigt wurde, wird bei der Berechnung dieser Rente auf Grund einer weiteren solchen Regelung nicht nochmals berücksichtigt.


Fußnoten:


Satz 1 geändert durch G vom 15. 12. 2004 (BGBl I S. 3396).



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