JuraForum.de > Gesetze > SGB VI > § 96a SGB VI - Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und Hinzuverdienst
Zweites Kapitel (Leistungen)
Zweiter Abschnitt (Renten)
Vierter Unterabschnitt (Zusammentreffen von Renten und von Einkommen)
(1) Eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit wird nur geleistet, wenn die Hinzuverdienstgrenze nicht überschritten wird.
Sie wird nicht überschritten, wenn das Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen aus einer Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit oder vergleichbares Einkommen im Monat die in Absatz 2 genannten Beträge nicht übersteigt, wobei ein zweimaliges Überschreiten um jeweils einen Betrag bis zur Höhe der Hinzuverdienstgrenze nach Absatz 2 im Laufe eines jeden Kalenderjahres außer Betracht bleibt.
Die in Satz 2 genannten Einkünfte werden zusammengerechnet.
Nicht als Arbeitsentgelt gilt das Entgelt, das
(1a) Abhängig vom erzielten Hinzuverdienst wird
geleistet.
(2) Die Hinzuverdienstgrenze beträgt
bei einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung
in voller Höhe das 0,23fache,
in Höhe der Hälfte das 0,28fache
der monatlichen Bezugsgröße(Anm.*), vervielfältigt mit der Summe der Entgeltpunkte (§ 66 Abs. 1 Nr. 1 bis 3) der letzten drei Kalenderjahre vor Eintritt der teilweisen Erwerbsminderung, mindestens jedoch mit 1,5 Entgeltpunkten,
bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung in voller Höhe 400 Euro,
bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung
in Höhe von drei Vierteln das 0,17fache,
in Höhe der Hälfte das 0,23fache,
in Höhe eines Viertels das 0,28fache
der monatlichen Bezugsgröße(Anm.*), vervielfältigt mit der Summe der Entgeltpunkte (§ 66 Abs. 1 Nr. 1 bis 3) der letzten drei Kalenderjahre vor Eintritt der vollen Erwerbsminderung, mindestens jedoch mit 1,5 Entgeltpunkten,
bei einer Rente für Bergleute
in voller Höhe das 0,25fache,
in Höhe von zwei Dritteln das 0,34fache,
in Höhe von einem Drittel das 0,42fache
der monatlichen Bezugsgröße(Anm.*), vervielfältigt mit der Summe der Entgeltpunkte (§ 66 Abs. 1 Nr. 1 bis 3) der letzten drei Kalenderjahre vor Eintritt der im Bergbau verminderten Berufsfähigkeit oder der Erfüllung der Voraussetzungen nach § 45 Abs. 3, mindestens jedoch mit 1,5 Entgeltpunkten.
(3) Bei der Feststellung eines Hinzuverdienstes, der neben einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung oder einer Rente für Bergleute erzielt wird, stehen dem Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen gleich der Bezug von
Krankengeld,
das auf Grund einer Arbeitsunfähigkeit geleistet wird, die nach dem Beginn der Rente eingetreten ist, oder
das auf Grund einer stationären Behandlung geleistet wird, die nach dem Beginn der Rente begonnen worden ist,
Versorgungskrankengeld,
das auf Grund einer Arbeitsunfähigkeit geleistet wird, die nach dem Beginn der Rente eingetreten ist, oder
das während einer stationären Behandlungsmaßnahme geleistet wird, wenn diesem ein nach Beginn der Rente erzieltes Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zu Grunde liegt,
Übergangsgeld,
dem ein nach Beginn der Rente erzieltes Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zu Grunde liegt oder
das aus der gesetzlichen Unfallversicherung geleistet wird, und
den weiteren in § 18a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 des Vierten Buches genannten Sozialleistungen.
Bei der Feststellung eines Hinzuverdienstes, der neben einer Rente wegen voller Erwerbsminderung erzielt wird, steht dem Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen das für denselben Zeitraum geleistete
gleich.
Als Hinzuverdienst ist das der Sozialleistung zu Grunde liegende monatliche Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zu berücksichtigen.
Die Sätze 1 und 2 sind auch für eine Sozialleistung anzuwenden, die aus Gründen ruht, die nicht im Rentenbezug liegen.
Absatz 1 Satz 3 ist nicht für geringfügiges Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen anzuwenden, soweit dieses auf die sonstige Sozialleistung angerechnet wird.
(4) Absatz 3 wird auch für vergleichbare Leistungen einer Stelle mit Sitz im Ausland angewendet.
Fußnoten:
Absatz 1 Satz 2 neugefasst durch G vom 27. 12. 2003 (BGBl I S. 3019). Satz 3 neugefasst und Satz 4 gestrichen durch G vom 21. 6. 2002 (BGBl I S. 2167); bisheriger Satz 5 wurde Satz 4.
Absatz 2 neugefasst durch G vom 8. 4. 2008 (BGBl I S. 681).
Absatz 3 Satz 5 geändert durch G vom 21. 6. 2002 (BGBl I S. 2167).
(1)Vgl. Zu § 18 SGB IV.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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