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JuraForum.deGesetzeSGB VI§ 96a SGB VI - Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und Hinzuverdienst 

§ 96a SGB VI - Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und Hinzuverdienst

Sozialgesetzbuch

   Zweites Kapitel (Leistungen)
      Zweiter Abschnitt (Renten)
         Vierter Unterabschnitt (Zusammentreffen von Renten und von Einkommen)

(1) Eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit wird nur geleistet, wenn die Hinzuverdienstgrenze nicht überschritten wird.
Sie wird nicht überschritten, wenn das Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen aus einer Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit oder vergleichbares Einkommen im Monat die in Absatz 2 genannten Beträge nicht übersteigt, wobei ein zweimaliges Überschreiten um jeweils einen Betrag bis zur Höhe der Hinzuverdienstgrenze nach Absatz 2 im Laufe eines jeden Kalenderjahres außer Betracht bleibt.
Die in Satz 2 genannten Einkünfte werden zusammengerechnet.
Nicht als Arbeitsentgelt gilt das Entgelt, das

(1a) Abhängig vom erzielten Hinzuverdienst wird

geleistet.

(2) Die Hinzuverdienstgrenze beträgt

(3) Bei der Feststellung eines Hinzuverdienstes, der neben einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung oder einer Rente für Bergleute erzielt wird, stehen dem Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen gleich der Bezug von


Bei der Feststellung eines Hinzuverdienstes, der neben einer Rente wegen voller Erwerbsminderung erzielt wird, steht dem Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen das für denselben Zeitraum geleistete

gleich.
Als Hinzuverdienst ist das der Sozialleistung zu Grunde liegende monatliche Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zu berücksichtigen.
Die Sätze 1 und 2 sind auch für eine Sozialleistung anzuwenden, die aus Gründen ruht, die nicht im Rentenbezug liegen.
Absatz 1 Satz 3 ist nicht für geringfügiges Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen anzuwenden, soweit dieses auf die sonstige Sozialleistung angerechnet wird.

(4) Absatz 3 wird auch für vergleichbare Leistungen einer Stelle mit Sitz im Ausland angewendet.


Fußnoten:


Absatz 1 Satz 2 neugefasst durch G vom 27. 12. 2003 (BGBl I S. 3019). Satz 3 neugefasst und Satz 4 gestrichen durch G vom 21. 6. 2002 (BGBl I S. 2167); bisheriger Satz 5 wurde Satz 4.


Absatz 2 neugefasst durch G vom 8. 4. 2008 (BGBl I S. 681).


Absatz 3 Satz 5 geändert durch G vom 21. 6. 2002 (BGBl I S. 2167).

(1)

Vgl. Zu § 18 SGB IV.



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Sozialgesetzbuch (SGB VI)
    • Zweites Kapitel (Leistungen)
      • Zweiter Abschnitt (Renten)
        • Fünfter Unterabschnitt (Beginn, Änderung und Ende von Renten)
      • § 100 Änderung und Ende
    • Fünftes Kapitel (Sonderregelungen)
      • Zweiter Abschnitt (Ausnahmen von der Anwendung neuen Rechts)
        • Fünfter Unterabschnitt (Zusammentreffen von Renten und Einkommen)
      • § 313 Hinzuverdienst bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Lexikon

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