( dauerhaft?)  

JuraForum.deGesetzeSGB VI§ 96 SGB VI - Nachversicherte Versorgungsbezieher 

§ 96 SGB VI - Nachversicherte Versorgungsbezieher

Sozialgesetzbuch

   Zweites Kapitel (Leistungen)
      Zweiter Abschnitt (Renten)
         Vierter Unterabschnitt (Zusammentreffen von Renten und von Einkommen)

Nachversicherten, die ihren Anspruch auf Versorgung ganz und auf Dauer verloren haben, wird die Rente oder die höhere Rente für den Zeitraum nicht geleistet, für den Versorgungsbezüge zu leisten sind.



Weitere Paragraphen:


Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Lexikon

Gesetze lizenziert von:



http://www.juraforum.de/gesetze/sgb-vi/96-nachversicherte-versorgungsbezieher

© "§ 96 SGB VI - Nachversicherte Versorgungsbezieher" lizenziert von Wolters Kluwer Deutschland Information Services GmbH, Alle Rechte vorbehalten.

© 2003-2012 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.

Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum

Rechtsanwalt-Suche

ANZEIGEN