JuraForum.de > Gesetze > SGB VI > § 96 SGB VI - Nachversicherte Versorgungsbezieher
Zweites Kapitel (Leistungen)
Zweiter Abschnitt (Renten)
Vierter Unterabschnitt (Zusammentreffen von Renten und von Einkommen)
Nachversicherten, die ihren Anspruch auf Versorgung ganz und auf Dauer verloren haben, wird die Rente oder die höhere Rente für den Zeitraum nicht geleistet, für den Versorgungsbezüge zu leisten sind.
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