JuraForum.de > Gesetze > SGB VI > § 93 SGB VI - Rente und Leistungen aus der Unfallversicherung
Zweites Kapitel (Leistungen)
Zweiter Abschnitt (Renten)
Vierter Unterabschnitt (Zusammentreffen von Renten und von Einkommen)
(1) Besteht für denselben Zeitraum Anspruch
wird die Rente insoweit nicht geleistet, als die Summe der zusammentreffenden Rentenbeträge vor Einkommensanrechnung den jeweiligen Grenzbetrag übersteigt.
(2) Bei der Ermittlung der Summe der zusammentreffenden Rentenbeträge bleiben unberücksichtigt
bei dem Monatsteilbetrag der Rente, der auf persönlichen Entgeltpunkten der knappschaftlichen Rentenversicherung beruht,
der auf den Leistungszuschlag für ständige Arbeiten unter Tage entfallende Anteil und
15 vom Hundert des verbleibenden Anteils,
bei der Verletztenrente aus der Unfallversicherung
ein der Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz entsprechender Betrag, bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 20 vom Hundert zwei Drittel der Mindestgrundrente, bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 10 vom Hundert ein Drittel der Mindestgrundrente, und
je 16,67 vom Hundert des aktuellen Rentenwerts für jeden Prozentpunkt der Minderung der Erwerbsfähigkeit, wenn diese mindestens 60 vom Hundert beträgt und die Rente auf Grund einer entschädigungspflichtigen Berufskrankheit nach den Nummern 4101, 4102 oder 4111 der Anlage zur Berufskrankheiten-Verordnung vom 31. Oktober 1997 geleistet wird.
(3) Der Grenzbetrag beträgt 70 vom Hundert eines Zwölftels des Jahresarbeitsverdienstes, der der Berechnung der Rente aus der Unfallversicherung zu Grunde liegt, vervielfältigt mit dem jeweiligen Rentenartfaktor für persönliche Entgeltpunkte der allgemeinen Rentenversicherung; bei einer Rente für Bergleute beträgt der Faktor 0,4.
Mindestgrenzbetrag ist der Monatsbetrag der Rente ohne die Beträge nach Absatz 2 Nr. 1.
(4) Die Absätze 1 bis 3 werden auch angewendet,
Die Abfindung tritt für den Zeitraum, für den sie bestimmt ist, an die Stelle der Rente.
Im Fall des Satzes 1 Nr. 4 wird als Jahresarbeitsverdienst der 18fache Monatsbetrag der Rente wegen Arbeitsunfalls oder Berufskrankheit zu Grunde gelegt.
Wird die Rente für eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von weniger als 100 vom Hundert geleistet, ist von dem Rentenbetrag auszugehen, der sich für eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 100 vom Hundert ergeben würde.
(5) Die Absätze 1 bis 4 werden nicht angewendet, wenn die Rente aus der Unfallversicherung
Als Zeitpunkt des Versicherungsfalls gilt bei Berufskrankheiten der letzte Tag, an dem der Versicherte versicherte Tätigkeiten verrichtet hat, die ihrer Art nach geeignet waren, die Berufskrankheit zu verursachen.
Satz 1 Nr. 1 gilt nicht für Hinterbliebenenrenten.
Fußnoten:
Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a neugefasst durch G vom 13. 12. 2007 (BGBl I S. 2904), geändert durch G vom 20. 6. 2011 (BGBl I S. 1114) (1. 7. 2011). Nummer 2 Buchstabe b geändert durch G vom 21. 6. 2002 (BGBl I S. 2167).
Absatz 3 Satz 1 geändert durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl I S. 3242).
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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