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JuraForum.deGesetzeSGB VI§ 93 SGB VI - Rente und Leistungen aus der Unfallversicherung 

§ 93 SGB VI - Rente und Leistungen aus der Unfallversicherung

Sozialgesetzbuch

   Zweites Kapitel (Leistungen)
      Zweiter Abschnitt (Renten)
         Vierter Unterabschnitt (Zusammentreffen von Renten und von Einkommen)

(1) Besteht für denselben Zeitraum Anspruch

wird die Rente insoweit nicht geleistet, als die Summe der zusammentreffenden Rentenbeträge vor Einkommensanrechnung den jeweiligen Grenzbetrag übersteigt.

(2) Bei der Ermittlung der Summe der zusammentreffenden Rentenbeträge bleiben unberücksichtigt

(3) Der Grenzbetrag beträgt 70 vom Hundert eines Zwölftels des Jahresarbeitsverdienstes, der der Berechnung der Rente aus der Unfallversicherung zu Grunde liegt, vervielfältigt mit dem jeweiligen Rentenartfaktor für persönliche Entgeltpunkte der allgemeinen Rentenversicherung; bei einer Rente für Bergleute beträgt der Faktor 0,4.
Mindestgrenzbetrag ist der Monatsbetrag der Rente ohne die Beträge nach Absatz 2 Nr. 1.

(4) Die Absätze 1 bis 3 werden auch angewendet,

Die Abfindung tritt für den Zeitraum, für den sie bestimmt ist, an die Stelle der Rente.
Im Fall des Satzes 1 Nr. 4 wird als Jahresarbeitsverdienst der 18fache Monatsbetrag der Rente wegen Arbeitsunfalls oder Berufskrankheit zu Grunde gelegt.
Wird die Rente für eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von weniger als 100 vom Hundert geleistet, ist von dem Rentenbetrag auszugehen, der sich für eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 100 vom Hundert ergeben würde.

(5) Die Absätze 1 bis 4 werden nicht angewendet, wenn die Rente aus der Unfallversicherung

Als Zeitpunkt des Versicherungsfalls gilt bei Berufskrankheiten der letzte Tag, an dem der Versicherte versicherte Tätigkeiten verrichtet hat, die ihrer Art nach geeignet waren, die Berufskrankheit zu verursachen.
Satz 1 Nr. 1 gilt nicht für Hinterbliebenenrenten.


Fußnoten:


Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a neugefasst durch G vom 13. 12. 2007 (BGBl I S. 2904), geändert durch G vom 20. 6. 2011 (BGBl I S. 1114) (1. 7. 2011). Nummer 2 Buchstabe b geändert durch G vom 21. 6. 2002 (BGBl I S. 2167).


Absatz 3 Satz 1 geändert durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl I S. 3242).



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Sozialgesetzbuch (SGB VI)
    • Fünftes Kapitel (Sonderregelungen)
      • Erster Abschnitt (Ergänzungen für Sonderfälle)
        • Sechster Unterabschnitt (Zusammentreffen von Renten und Einkommen)
      • § 266 Erhöhung des Grenzbetrags

Urteile: Schlagworte

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