JuraForum.de > Gesetze > SGB VI > § 89 SGB VI - Mehrere Rentenansprüche
Zweites Kapitel (Leistungen)
Zweiter Abschnitt (Renten)
Vierter Unterabschnitt (Zusammentreffen von Renten und von Einkommen)
(1) Bestehen für denselben Zeitraum Ansprüche auf mehrere Renten aus eigener Versicherung, wird nur die höchste Rente geleistet.
Bei gleich hohen Renten ist folgende Rangfolge maßgebend:
(2) Für den Zeitraum, für den Anspruch auf große Witwenrente oder große Witwerrente besteht, wird eine kleine Witwenrente oder eine kleine Witwerrente nicht geleistet.
(3) Besteht für denselben Zeitraum Anspruch auf mehrere Waisenrenten, wird nur die höchste Waisenrente geleistet.
Bei gleich hohen Waisenrenten wird nur die zuerst beantragte Rente geleistet.
Fußnoten:
Absatz 1 Satz 1 geändert durch G vom 21. 7. 2004 (BGBl I S. 1791). Satz 2 Nr. 3a einfügt durch G vom 20. 4. 2007 (BGBl I S. 554) (1. 1. 2012).
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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