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JuraForum.deGesetzeSGB VI§ 88a SGB VI - Höchstbetrag bei Witwenrenten und Witwerrenten 

§ 88a SGB VI - Höchstbetrag bei Witwenrenten und Witwerrenten

Sozialgesetzbuch

   Zweites Kapitel (Leistungen)
      Zweiter Abschnitt (Renten)
         Dritter Unterabschnitt (Rentenhöhe und Rentenanpassung)
            Fünfter Titel (Ermittlung des Monatsbetrags der Rente in Sonderfällen)

Der Monatsbetrag einer Witwenrente oder Witwerrente darf den Monatsbetrag der Rente wegen voller Erwerbsminderung oder die Vollrente wegen Alters des Verstorbenen nicht überschreiten.
Anderenfalls ist der Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten bei Witwenrenten und Witwerrenten entsprechend zu verringern.



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