JuraForum.de > Gesetze > SGB VI > § 86a SGB VI - Zugangsfaktor
Zweites Kapitel (Leistungen)
Zweiter Abschnitt (Renten)
Dritter Unterabschnitt (Rentenhöhe und Rentenanpassung)
Vierter Titel (Knappschaftliche Besonderheiten)
Bei Renten für Bergleute ist als niedrigstes Lebensalter für die Bestimmung des Zugangsfaktors (§ 77) die Vollendung des 64. Lebensjahres zu Grunde zu legen.
§ 77 Abs. 3 Satz 2 ist bei Renten für Bergleute mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Hälfte der Entgeltpunkte drei Fünftel der Entgeltpunkte treten.
§ 77 Abs. 4 ist bei Renten für Bergleute mit der Maßgabe anzuwenden, dass als niedrigstes Lebensalter für die Bestimmung des Zugangsfaktors die Vollendung des 62. Lebensjahres zugrunde zu legen ist.
Fußnoten:
Satz 1 geändert und Satz 3 angefügt durch G vom 20. 4. 2007 (BGBl I S. 554).
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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