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JuraForum.deGesetzeSGB VI§ 85 SGB VI - Entgeltpunkte für ständige Arbeiten unter Tage (Leistungszuschlag) 

§ 85 SGB VI - Entgeltpunkte für ständige Arbeiten unter Tage (Leistungszuschlag)

Sozialgesetzbuch

   Zweites Kapitel (Leistungen)
      Zweiter Abschnitt (Renten)
         Dritter Unterabschnitt (Rentenhöhe und Rentenanpassung)
            Vierter Titel (Knappschaftliche Besonderheiten)

(1) Versicherte erhalten nach sechs Jahren ständiger Arbeiten unter Tage für jedes volle Jahr mit solchen Arbeiten

vom sechsten bis zum zehnten Jahr 0,125
vom elften bis zum zwanzigsten Jahr 0,25
für jedes weitere Jahr 0,375

zusätzliche Entgeltpunkte.
Dies gilt nicht für Zeiten, in denen eine Rente wegen Erwerbsminderung bezogen worden ist.

(2) Die zusätzlichen Entgeltpunkte werden den Kalendermonaten mit ständigen Arbeiten unter Tage zu gleichen Teilen zugeordnet.



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Sozialgesetzbuch (SGB VI)
    • Fünftes Kapitel (Sonderregelungen)
      • Erster Abschnitt (Ergänzungen für Sonderfälle)
        • Vierter Unterabschnitt (Anspruchsvoraussetzungen für einzelne Renten)
      • § 239 Knappschaftsausgleichsleistung
        • Fünfter Unterabschnitt (Rentenhöhe und Rentenanpassung)
      • § 265 Knappschaftliche Besonderheiten

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

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