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JuraForum.deGesetzeSGB VI§ 82 SGB VI - Rentenartfaktor 

§ 82 SGB VI - Rentenartfaktor

Sozialgesetzbuch

   Zweites Kapitel (Leistungen)
      Zweiter Abschnitt (Renten)
         Dritter Unterabschnitt (Rentenhöhe und Rentenanpassung)
            Vierter Titel (Knappschaftliche Besonderheiten)

Der Rentenartfaktor beträgt für persönliche Entgeltpunkte in der knappschaftlichen Rentenversicherung bei:

1. Renten wegen Alters 1,3333
2. Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung
a) solange eine in der knappschaftlichen Rentenversicherung versicherte Beschäftigung ausgeübt wird 0,6
b) in den übrigen Fällen 0,9
3. Renten wegen voller Erwerbsminderung 1,3333
4. Renten für Bergleute 0,5333
5. Erziehungsrenten 1,3333
6. kleinen Witwenrenten und kleinen Witwerrenten bis zum Ablauf des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats, in dem der Ehegatte verstorben ist, 1,3333
anschließend 0,3333
7. großen Witwenrenten und großen Witwerrenten bis zum Ablauf des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats, in dem der Ehegatte verstorben ist, 1,3333
anschließend 0,7333
8. Halbwaisenrenten 0,1333
9. Vollwaisenrenten 0,2667.


Der Rentenartfaktor beträgt abweichend von Satz 1 für persönliche Entgeltpunkte aus zusätzlichen Entgeltpunkten für ständige Arbeiten unter Tage bei:

1. Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung 1,3333
2. Renten für Bergleute 1,3333
3. kleinen Witwenrenten und kleinen Witwerrenten bis zum Ablauf des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats, in dem der Ehegatte verstorben ist, 1,3333
anschließend 0,7333.


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