JuraForum.de > Gesetze > SGB VI > § 80 SGB VI - Monatsbetrag der Rente
Zweites Kapitel (Leistungen)
Zweiter Abschnitt (Renten)
Dritter Unterabschnitt (Rentenhöhe und Rentenanpassung)
Vierter Titel (Knappschaftliche Besonderheiten)
Liegen der Rente persönliche Entgeltpunkte sowohl der knappschaftlichen Rentenversicherung als auch der allgemeinen Rentenversicherung zu Grunde, sind aus den persönlichen Entgeltpunkten der knappschaftlichen Rentenversicherung und denen der allgemeinen Rentenversicherung Monatsteilbeträge zu ermitteln, deren Summe den Monatsbetrag der Rente ergibt.
Fußnoten:
Geändert durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl I S. 3242).
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