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JuraForum.deGesetzeSGB VI§ 76d SGB VI - Zuschläge an Entgeltpunkten aus Beiträgen nach Beginn einer Rente wegen Alters 

§ 76d SGB VI - Zuschläge an Entgeltpunkten aus Beiträgen nach Beginn einer Rente wegen Alters

Sozialgesetzbuch

   Zweites Kapitel (Leistungen)
      Zweiter Abschnitt (Renten)
         Dritter Unterabschnitt (Rentenhöhe und Rentenanpassung)
            Dritter Titel (Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte)

Für die Ermittlung von Zuschlägen an Entgeltpunkten aus Beiträgen nach Beginn einer Rente wegen Alters gelten die Regelungen zur Ermittlung von Entgeltpunkten für Beitragszeiten oder von Zuschlägen für Arbeitsentgelt aus geringfügiger versicherungsfreier Beschäftigung entsprechend.


Fußnoten:


Eingefügt durch G vom 21. 7. 2004 (BGBl I S. 1791).



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