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JuraForum.deGesetzeSGB VI§ 74 SGB VI - Begrenzte Gesamtleistungsbewertung 

§ 74 SGB VI - Begrenzte Gesamtleistungsbewertung

Sozialgesetzbuch

   Zweites Kapitel (Leistungen)
      Zweiter Abschnitt (Renten)
         Dritter Unterabschnitt (Rentenhöhe und Rentenanpassung)
            Dritter Titel (Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte)

Der sich aus der Gesamtleistungsbewertung ergebende Wert wird für jeden Kalendermonat mit Zeiten einer beruflichen Ausbildung, Fachschulausbildung oder der Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme auf 75 vom Hundert begrenzt.
Der so begrenzte Gesamtleistungswert darf für einen Kalendermonat 0,0625 Entgeltpunkte nicht übersteigen.
Zeiten einer beruflichen Ausbildung, Fachschulausbildung oder der Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme werden insgesamt für höchstens drei Jahre bewertet, vorrangig die Zeiten der Fachschulausbildung und der Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme.
Zeiten einer Schul- oder Hochschulausbildung und Kalendermonate, die nur deshalb Anrechnungszeiten sind, weil

werden nicht bewertet.

Fußnoten:


Neugefasst durch G vom 21. 7. 2004 (BGBl I S. 1791). Satz 4 Nummer 1 neugefasst durch G vom 4. 12. 2004 (BGBl I S. 3183), geändert durch G vom 24. 3. 2011 (BGBl I S. 453). Nummer 1a eingefügt durch G vom 9. 12. 2010 (BGBl I S. 1885).



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Sozialgesetzbuch (SGB VI)
    • Zweites Kapitel (Leistungen)
      • Zweiter Abschnitt (Renten)
        • Zweiter Unterabschnitt (Anspruchsvoraussetzungen für einzelne Renten)
          • Fünfter Titel (Rentenrechtliche Zeiten)
        • § 58 Anrechnungszeiten

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

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