JuraForum.de > Gesetze > SGB VI > § 74 SGB VI - Begrenzte Gesamtleistungsbewertung
Zweites Kapitel (Leistungen)
Zweiter Abschnitt (Renten)
Dritter Unterabschnitt (Rentenhöhe und Rentenanpassung)
Dritter Titel (Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte)
Der sich aus der Gesamtleistungsbewertung ergebende Wert wird für jeden Kalendermonat mit Zeiten einer beruflichen Ausbildung, Fachschulausbildung oder der Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme auf 75 vom Hundert begrenzt.
Der so begrenzte Gesamtleistungswert darf für einen Kalendermonat 0,0625 Entgeltpunkte nicht übersteigen.
Zeiten einer beruflichen Ausbildung, Fachschulausbildung oder der Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme werden insgesamt für höchstens drei Jahre bewertet, vorrangig die Zeiten der Fachschulausbildung und der Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme.
Zeiten einer Schul- oder Hochschulausbildung und Kalendermonate, die nur deshalb Anrechnungszeiten sind, weil
Fußnoten:
Neugefasst durch G vom 21. 7. 2004 (BGBl I S. 1791). Satz 4 Nummer 1 neugefasst durch G vom 4. 12. 2004 (BGBl I S. 3183), geändert durch G vom 24. 3. 2011 (BGBl I S. 453). Nummer 1a eingefügt durch G vom 9. 12. 2010 (BGBl I S. 1885).
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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