JuraForum.de > Gesetze > SGB VI > § 72 SGB VI - Grundbewertung
Zweites Kapitel (Leistungen)
Zweiter Abschnitt (Renten)
Dritter Unterabschnitt (Rentenhöhe und Rentenanpassung)
Dritter Titel (Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte)
(1) Bei der Grundbewertung werden für jeden Kalendermonat Entgeltpunkte in der Höhe zu Grunde gelegt, die sich ergibt, wenn die Summe der Entgeltpunkte für Beitragszeiten und Berücksichtigungszeiten durch die Anzahl der belegungsfähigen Monate geteilt wird.
(2) Der belegungsfähige Gesamtzeitraum umfasst die Zeit vom vollendeten 17. Lebensjahr bis zum
Der belegungsfähige Gesamtzeitraum verlängert sich um Kalendermonate mit rentenrechtlichen Zeiten vor Vollendung des 17. Lebensjahres.
(3) Nicht belegungsfähig sind Kalendermonate mit
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