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JuraForum.deGesetzeSGB VI§ 68 SGB VI - Aktueller Rentenwert 

§ 68 SGB VI - Aktueller Rentenwert

Sozialgesetzbuch

   Zweites Kapitel (Leistungen)
      Zweiter Abschnitt (Renten)
         Dritter Unterabschnitt (Rentenhöhe und Rentenanpassung)
            Zweiter Titel (Berechnung und Anpassung der Renten)

(1) Der aktuelle Rentenwert ist der Betrag, der einer monatlichen Rente wegen Alters der allgemeinen Rentenversicherung entspricht, wenn für ein Kalenderjahr Beiträge auf Grund des Durchschnittsentgelts gezahlt worden sind.
Am 30. Juni 2005 beträgt der aktuelle Rentenwert 26,13 Euro.
Er verändert sich zum 1. Juli eines jeden Jahres, indem der bisherige aktuelle Rentenwert mit den Faktoren für die Veränderung

vervielfältigt wird.

(2) Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer sind die durch das Statistische Bundesamt ermittelten Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer ohne Personen in Arbeitsgelegenheiten mit Entschädigungen für Mehraufwendungen jeweils nach der Systematik der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen.
Der Faktor für die Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer wird ermittelt, indem deren Wert für das vergangene Kalenderjahr durch den Wert für das vorvergangene Kalenderjahr geteilt wird.
Dabei wird der Wert für das vorvergangene Kalenderjahr an die Entwicklung der Einnahmen der gesetzlichen Rentenversicherung angepasst, indem er mit dem Faktor vervielfältigt wird, der sich aus dem Verhältnis der Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer im vorvergangenen Kalenderjahr gegenüber dem dritten zurückliegenden Kalenderjahr und der Veränderung der aus der Versichertenstatistik der Deutschen Rentenversicherung Bund ermittelten beitragspflichtigen Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer ohne Beamte einschließlich der Bezieher von Arbeitslosengeld im vorvergangenen Kalenderjahr gegenüber dem dritten zurückliegenden Kalenderjahr ergibt. (Anm.*)

(3) Der Faktor, der sich aus der Veränderung des Beitragssatzes zur allgemeinen Rentenversicherung ergibt, wird ermittelt, indem

und anschließend der nach Nummer 1 ermittelte Wert durch den nach Nummer 2 ermittelten Wert geteilt wird.
Altersvorsorgeanteil für das Jahr 2012 ist der Wert, der im Fünften Kapitel für das Jahr 2012 als Altersvorsorgeanteil bestimmt worden ist.

(4) Der Nachhaltigkeitsfaktor wird ermittelt, indem der um die Veränderung des Rentnerquotienten im vergangenen Kalenderjahr gegenüber dem vorvergangenen Kalenderjahr verminderte Wert eins mit einem Parameter ? vervielfältigt und um den Wert eins erhöht wird.
Der Rentnerquotient wird ermittelt, indem die Anzahl der Äquivalenzrentner durch die Anzahl der Äquivalenzbeitragszahler dividiert wird.
Die Anzahl der Äquivalenzrentner wird ermittelt, indem das aus den Rechnungsergebnissen auf 1.000 Euro genau bestimmte Gesamtvolumen der Renten abzüglich erstatteter Aufwendungen für Renten und Rententeile eines Kalenderjahres durch eine Regelaltersrente desselben Kalenderjahres aus der allgemeinen Rentenversicherung mit 45 Entgeltpunkten dividiert wird.
Die Anzahl der Äquivalenzbeitragszahler wird ermittelt, indem das aus den Rechnungsergebnissen auf 1.000 Euro genau bestimmte Gesamtvolumen der Beiträge aller in der allgemeinen Rentenversicherung versicherungspflichtig Beschäftigten, der geringfügig Beschäftigten (§ 8 Viertes Buch) und der Bezieher von Arbeitslosengeld eines Kalenderjahres durch den auf das Durchschnittsentgelt nach Anlage 1 entfallenden Beitrag der allgemeinen Rentenversicherung desselben Kalenderjahres dividiert wird.
Die jeweilige Anzahl der Äquivalenzrentner und der Äquivalenzbeitragszahler ist auf 1.000 Personen genau zu berechnen.
Der Parameter ? beträgt 0,25.

(5) Der nach den Absätzen 1 bis 4 an Stelle des bisherigen aktuellen Rentenwerts zu bestimmende neue aktuelle Rentenwert wird nach folgender Formel ermittelt:

sgbvi1


Dabei sind:

ARt = zu bestimmender aktueller Rentenwert ab dem 1. Juli,
ARt-1 = bisheriger aktueller Rentenwert,
BEt-1 = Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer im vergangenen Kalenderjahr,
BEt-2 = Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer im vorvergangenen Kalenderjahr unter Berücksichtigung der Veränderung der beitragspflichtigen Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer ohne Beamte einschließlich der Bezieher von Arbeitslosengeld,
AVA2012 = Altersvorsorgeanteil für das Jahr 2012 in Höhe von 4 vom Hundert,
RVBt-1 = durchschnittlicher Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung im vergangenen Kalenderjahr,
RVBt-2 = durchschnittlicher Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung im vorvergangenen Kalenderjahr,
RQt-1 = Rentnerquotient im vergangenen Kalenderjahr,
RQt-2 = Rentnerquotient im vorvergangenen Kalenderjahr.

(6) (weggefallen)

(7) Bei der Bestimmung des neuen aktuellen Rentenwerts sind für das vergangene Kalenderjahr die dem Statistischen Bundesamt zu Beginn des Kalenderjahres vorliegenden Daten zu den Bruttolöhnen und -gehältern je Arbeitnehmer und für das vorvergangene und das dritte zurückliegende Kalenderjahr die bei der Bestimmung des bisherigen aktuellen Rentenwerts verwendeten Daten zu den Bruttolöhnen und -gehältern je Arbeitnehmer zu Grunde zu legen.
Für die Bestimmung der beitragspflichtigen Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer ohne Beamte einschließlich der Bezieher von Arbeitslosengeld nach Absatz 2 Satz 3 sind die der Deutschen Rentenversicherung Bund vorliegenden Daten aus der Versichertenstatistik zu verwenden.
Dabei sind für das vorvergangene Kalenderjahr die zu Beginn des Kalenderjahres vorliegenden Daten zu den beitragspflichtigen Bruttolöhnen und -gehältern je Arbeitnehmer ohne Beamte einschließlich der Bezieher von Arbeitslosengeld und für das dritte zurückliegende Kalenderjahr die bei der Bestimmung des bisherigen aktuellen Rentenwerts verwendeten Daten zu den beitragspflichtigen Bruttolöhnen und -gehältern je Arbeitnehmer ohne Beamte einschließlich der Bezieher von Arbeitslosengeld zu Grunde zu legen.
Bei der Ermittlung des Rentnerquotienten für das vergangene Kalenderjahr sind die der Deutschen Rentenversicherung Bund im ersten Vierteljahr des Kalenderjahres vorliegenden Daten und für das vorvergangene Kalenderjahr die bei der Bestimmung des bisherigen aktuellen Rentenwerts verwendeten Daten zu Grunde zu legen.


Fußnoten:


Neugefasst durch G vom 21. 7. 2004 (BGBl I S. 1791).


Absatz 1 Satz 1 geändert durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl I S. 3242). Satz 3 Nummer 1 geändert durch G vom 2. 12. 2006 (BGBl I S. 2742). Satz 3 Nummer 2 geändert durch G vom 9. 12. 2004 (a. a. O.).


Absatz 2 Satz 1 eingefügt durch G vom 2. 12. 2006 (BGBl I S. 2742); bisherige Sätze 1 und 2 wurden Sätze 2 und 3. Satz 2 geändert durch G vom 2. 12. 2006 (a. a. O.). Satz 3 geändert durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl I S. 3242) und 2. 12. 2006 (a. a. O.). Satz 4 gestrichen durch G vom 4. 12. 2004 (BGBl I S. 3183), Änderung durch G vom 9. 12. 2004 (a. a. O.) ist gegenstandslos.


Absatz 3 Satz 1 geändert durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl I S. 3242). Satz 1 Nummern 1 und 2 geändert durch G vom 9. 12. 2004 (a. a. O.) und 26. 6. 2008 (BGBl I S. 1076). Satz 2 geändert durch G vom 26. 6. 2008 (BGBl I S. 1076).


Absatz 4 Sätze 3 und 4 geändert durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl I S. 3242).


Absatz 5 Satz 1 geändert durch G vom 26. 6. 2008 (BGBl I S. 1076). Satz 2 geändert durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl I S. 3242), 2. 12. 2006 (BGBl I S. 2742) und 26. 6. 2008 (a. a. O.).


Absatz 7 Satz 1 geändert durch G vom 2. 12. 2006 (BGBl I S. 2742). Satz 2 geändert durch G vom 4. 12. 2004 (BGBl I S. 3183), 9. 12. 2004 (BGBl I S. 3242) und 2. 12. 2006 (a. a. O.). Satz 3 geändert durch G vom 2. 12. 2006 (a. a. O.). Satz 4 geändert durch G vom 9. 12. 2004 (a. a. O.).


Zu § 68: Vgl. § 1 Absatz 1 der Rentenwertbestimmungsverordnung 2011 vom 6. Juni 2011 (BGBl I S. 1039).

(1) Red. Anm.:

Nach Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3242) sollen in § 68 Absatz 2 Satz 3 jeweils die Wörter "Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten" durch die Wörter "allgemeinen Rentenversicherung" und das Wort "Bundesknappschaft" durch die Wörter "Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See" ersetzt werden. Die Änderung ist nicht durchführbar, da § 68 Absatz 2 Satz 3 durch Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a des Gesetzes vom 4. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3183) zum 10. Dezember 2004 gestrichen wurde.



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Sozialgesetzbuch (SGB IX)
    • Teil 1 (Regelungen für behinderte und von Behinderung bedrohte Menschen)
      • Kapitel 6 (Unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen)
    • § 50 Anpassung der Entgeltersatzleistungen
  • Sozialgesetzbuch (SGB V)
    • Zweites Kapitel (Versicherter Personenkreis)
      • Erster Abschnitt (Versicherung kraft Gesetzes)
    • § 6 Versicherungsfreiheit
  • Sozialgesetzbuch (SGB VI)
    • Zweites Kapitel (Leistungen)
      • Zweiter Abschnitt (Renten)
        • Dritter Unterabschnitt (Rentenhöhe und Rentenanpassung)
          • Zweiter Titel (Berechnung und Anpassung der Renten)
        • § 68a Schutzklausel
        • § 69 Verordnungsermächtigung
    • Viertes Kapitel (Finanzierung)
      • Zweiter Abschnitt (Beiträge und Verfahren)
        • Erster Unterabschnitt (Beiträge)
          • Erster Titel (Allgemeines)
        • § 158 Beitragssätze
        • § 159 Beitragsbemessungsgrenzen
          • Vierter Titel (Zahlung der Beiträge)
        • § 177 Beitragszahlung für Kindererziehungszeiten
      • Dritter Abschnitt (Beteiligung des Bundes, Finanzbeziehungen und Erstattungen)
        • Erster Unterabschnitt (Beteiligung des Bundes)
      • § 213 Zuschüsse des Bundes
        • Zweiter Unterabschnitt (Nachhaltigkeitsrücklage und Finanzausgleich)
      • § 220 Aufwendungen für Leistungen zur Teilhabe, Verwaltung und Verfahren
    • Fünftes Kapitel (Sonderregelungen)
      • Erster Abschnitt (Ergänzungen für Sonderfälle)
        • Erster Unterabschnitt (Grundsatz)
      • § 228b Maßgebende Werte in der Anpassungsphase
        • Fünfter Unterabschnitt (Rentenhöhe und Rentenanpassung)
      • § 255a Aktueller Rentenwert (Ost)
      • § 255e Bestimmung des aktuellen Rentenwerts für die Zeit vom 1. Juli 2005 bis zum 1. Juli 2013
      • § 255g Bestimmung des aktuellen Rentenwerts für die Zeit vom 1. Juli 2007 bis zum 1. Juli 2010
  • Sozialgesetzbuch (SGB XII)
    • Viertes Kapitel (Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung)
      • Zweiter Abschnitt (Verfahrensbestimmungen)
    • § 46 Zusammenarbeit mit den Trägern der Rentenversicherung

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Lexikon

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