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JuraForum.deGesetzeSGB VI§ 67 SGB VI - Rentenartfaktor 

§ 67 SGB VI - Rentenartfaktor

Sozialgesetzbuch

   Zweites Kapitel (Leistungen)
      Zweiter Abschnitt (Renten)
         Dritter Unterabschnitt (Rentenhöhe und Rentenanpassung)
            Zweiter Titel (Berechnung und Anpassung der Renten)

Der Rentenartfaktor beträgt für persönliche Entgeltpunkte bei

1. Renten wegen Alters 1,0
2. Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung 0,5
3. Renten wegen voller Erwerbsminderung 1,0
4. Erziehungsrenten 1,0
5. kleinen Witwenrenten und kleinen Witwerrenten bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats, in dem der Ehegatte verstorben ist, 1,0
anschließend 0,25
6. großen Witwenrenten und großen Witwerrenten bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats, in dem der Ehegatte verstorben ist, 1,0
anschließend 0,55
7. Halbwaisenrenten 0,1
8. Vollwaisenrenten 0,2.


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