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JuraForum.deGesetzeSGB VI§ 66 SGB VI - Persönliche Entgeltpunkte 

§ 66 SGB VI - Persönliche Entgeltpunkte

Sozialgesetzbuch

   Zweites Kapitel (Leistungen)
      Zweiter Abschnitt (Renten)
         Dritter Unterabschnitt (Rentenhöhe und Rentenanpassung)
            Zweiter Titel (Berechnung und Anpassung der Renten)

(1) Die persönlichen Entgeltpunkte für die Ermittlung des Monatsbetrags der Rente ergeben sich, indem die Summe aller Entgeltpunkte für

mit dem Zugangsfaktor vervielfältigt und bei Witwenrenten und Witwerrenten sowie bei Waisenrenten um einen Zuschlag erhöht wird.

(2) Grundlage für die Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte sind die Entgeltpunkte

(3) Der Monatsbetrag einer Teilrente wird aus dem Teil der Summe aller Entgeltpunkte ermittelt, der dem Anteil der Teilrente an der Vollrente entspricht.
Zuschläge an Entgeltpunkten aus Beiträgen nach Beginn einer Rente wegen Alters werden der Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte erst nach dem Ende der Teilrente zu Grunde gelegt.

(4) Der Monatsbetrag einer nur teilweise zu leistenden Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit wird aus dem Teil der Summe aller Entgeltpunkte ermittelt, der dem Anteil der teilweise zu leistenden Rente an der jeweiligen Rente in voller Höhe entspricht.


Fußnoten:


Absatz 1 Nummer 4 geändert durch G vom 15. 12. 2004 (BGBl I S. 3396). Nummer 5 geändert durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl I S. 3057) (1. 1. 2012). Nummer 6 geändert durch G vom 21. 7. 2004 (BGBl I S. 1791). Nummer 7 neugefasst durch G vom 21. 12. 2008 (BGBl I S. 2940), geändert durch G vom 21. 12. 2008 (a. a. O.) und 5. 12. 2011 (BGBl I S. 2458) (13. 12. 2011). Nummer 8 angefügt durch G vom 21. 7. 2004 (a. a. O.), geändert durch G vom 5. 12. 2011 (a. a. O.) (13. 12. 2011). Nummer 9 angefügt durch G vom 5. 12. 2011 (a. a. O.) (13. 12. 2011).


Absatz 3 Satz 1 gestrichen durch G vom 21. 7. 2004 (BGBl I S. 1791); bisheriger Satz 2 wurde Satz 1. Satz 2 angefügt durch G vom 21. 7. 2004 (a. a. O.).



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Sozialgesetzbuch (SGB VI)
    • Zweites Kapitel (Leistungen)
      • Zweiter Abschnitt (Renten)
        • Erster Unterabschnitt (Rentenarten und Voraussetzungen für einen Rentenanspruch)
      • § 34 Voraussetzungen für einen Rentenanspruch und Hinzuverdienstgrenze
        • Vierter Unterabschnitt (Zusammentreffen von Renten und von Einkommen)
      • § 96a Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und Hinzuverdienst
    • Fünftes Kapitel (Sonderregelungen)
      • Zweiter Abschnitt (Ausnahmen von der Anwendung neuen Rechts)
        • Fünfter Unterabschnitt (Zusammentreffen von Renten und Einkommen)
      • § 313 Hinzuverdienst bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Lexikon

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