JuraForum.de > Gesetze > SGB VI > § 65 SGB VI - Anpassung der Renten
Zweites Kapitel (Leistungen)
Zweiter Abschnitt (Renten)
Dritter Unterabschnitt (Rentenhöhe und Rentenanpassung)
Zweiter Titel (Berechnung und Anpassung der Renten)
Zum 1. Juli eines jeden Jahres werden die Renten angepasst, indem der bisherige aktuelle Rentenwert durch den neuen aktuellen Rentenwert ersetzt wird.
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