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JuraForum.deGesetzeSGB VI§ 65 SGB VI - Anpassung der Renten 

§ 65 SGB VI - Anpassung der Renten

Sozialgesetzbuch

   Zweites Kapitel (Leistungen)
      Zweiter Abschnitt (Renten)
         Dritter Unterabschnitt (Rentenhöhe und Rentenanpassung)
            Zweiter Titel (Berechnung und Anpassung der Renten)

Zum 1. Juli eines jeden Jahres werden die Renten angepasst, indem der bisherige aktuelle Rentenwert durch den neuen aktuellen Rentenwert ersetzt wird.



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