JuraForum.de > Gesetze > SGB VI > § 64 SGB VI - Rentenformel für Monatsbetrag der Rente
Zweites Kapitel (Leistungen)
Zweiter Abschnitt (Renten)
Dritter Unterabschnitt (Rentenhöhe und Rentenanpassung)
Zweiter Titel (Berechnung und Anpassung der Renten)
Der Monatsbetrag der Rente ergibt sich, wenn
mit ihrem Wert bei Rentenbeginn miteinander vervielfältigt werden.
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