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JuraForum.deGesetzeSGB VI§ 64 SGB VI - Rentenformel für Monatsbetrag der Rente 

§ 64 SGB VI - Rentenformel für Monatsbetrag der Rente

Sozialgesetzbuch

   Zweites Kapitel (Leistungen)
      Zweiter Abschnitt (Renten)
         Dritter Unterabschnitt (Rentenhöhe und Rentenanpassung)
            Zweiter Titel (Berechnung und Anpassung der Renten)

Der Monatsbetrag der Rente ergibt sich, wenn

mit ihrem Wert bei Rentenbeginn miteinander vervielfältigt werden.



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