JuraForum.de > Gesetze > SGB VI > § 62 SGB VI - Schadenersatz bei rentenrechtlichen Zeiten
Zweites Kapitel (Leistungen)
Zweiter Abschnitt (Renten)
Zweiter Unterabschnitt (Anspruchsvoraussetzungen für einzelne Renten)
Fünfter Titel (Rentenrechtliche Zeiten)
Durch die Berücksichtigung rentenrechtlicher Zeiten wird ein Anspruch auf Schadenersatz wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nicht ausgeschlossen oder gemindert.
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